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Information zur Grundsteuerfestsetzung ab 2025

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 das derzeitige Erhebungsverfahren der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, veraltet ist und damit gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum Jahr 2019 aufgegeben, eine Neuregelung zur Erhebung der Grundsteuer zu treffen.

Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl. I S. 1794) ist der Gesetzgeber dem gerichtlichen Auftrag nachgekommen und hat der Finanzverwaltung aufgegeben, die Grundsteuerwerte für sämtlichen Grundbesitz auf den Termin 01.01.2022 neu festzustellen. Durch die Neubewertung des Grundbesitzes kommt es in allen Fällen zu einer Änderung der Grundsteuermessbeträge.

Der Freistaat Sachsen hat aufgrund der Öffnungsklausel im Grundsteuer-Reformgesetz mit dem Sächs. Grundsteuermesszahlengesetz (SächsGrStMG) vom 03.02.2021 (SächsGVBl. S. 242) vom Bundesrecht abweichende Steuermesszahlen für unbebaute Grundstücke i. S. des § 246 Bewertungsgesetz und bebaute Grundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Bewertungsgesetz geregelt.

Die neuen Grundsteuermessbeträge sind durch das Finanzamt Pirna festgelegt worden. Einwände gegen die Feststellung des Grundsteuerwertes und des Grundsteuermessbetrages sind mit dem Finanzamt Pirna (ggf. in einem Rechtsbehelfsverfahren) zu klären.

Falls Fehler, wie beispielsweise abweichende Eigentümer, Grundstücksarten oder Bebauungen, auftreten sollten, werden Sie gebeten sich an das Finanzamt Pirna zu wenden.

Die Stadt Heidenau ist gem. § 182 Abgabenordnung (AO) an die Festlegungen des Finanzamtes gebunden und hat ihren Bescheiden die Feststellungen des Finanzamtes zugrunde zu legen. Die Stadt Heidenau kann die Feststellungen des Finanzamtes Pirna zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrages nicht aus eigenem Anlass heraus ändern.

Mit Ablauf des 31.12.2024 endet damit die Steuererhebung nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Altfälle (bspw. Eigentümerwechsel zum 01.01.2024) werden noch nach dem bisherigen Grundsteuerrecht behandelt.

Die aus der Neufeststellung der Grundsteuerwerte resultierenden Grundsteuermessbeträge sind erstmals ab dem 01.01.2025 der Grundsteuererhebung zugrunde zu legen.

Für die Besteuerung ab dem 01.01.2025 gelten somit ausschließlich die neuen gesetzlichen Regelungen.

Festsetzung der Steuer

Die durch den Grundstückseigentümer zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus folgender Berechnung:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Der Grundsteuerwert und der Grundsteuermessbetrag werden als Folge der Steuererklärung, die von jedem Grundstückseigentümer ab 2022 abgefordert worden ist, durch das Finanzamt festgesetzt.

Der Stadtrat der Stadt Heidenau hat sich mit dem Beschluss BV 002/2024 - Grundsteuerreform 2025 – Grundsatzbeschluss 'Grundsteuerreform aufkommensneutral und transparent umsetzen' dazu bekannt, die Ausgestaltung der Grundsteuererhebung für das Jahr 2025 im Vergleich zum Haushaltsjahr 2024 festzusetzen.

Der Begriff 'Aufkommensneutralität' bedeutet, dass die Stadt Heidenau nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil hält – also im Jahr 2025 so viel an Grundsteuer einnimmt wie im Jahr 2024.

Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den einzelnen Grundstückseigentümer gleichbleibt. Die Grundsteuerreform soll ja gerade eine Aktualisierung der Grundsteuerwerte herbeiführen und zu mehr Steuergerechtigkeit führen.

Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen unvermeidlich, dass ein Teil der Grundstückeigentümer künftig höher belastet wird als gegenwärtig, ein anderer Teil hingegen weniger Grundsteuer zahlen muss.

Die Stadt Heidenau bestimmt die in ihrem Gemeindegebiet geltenden Hebesätze eigenverantwortlich in Abhängigkeit von ihrem Finanzbedarf gemäß dem in Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes geregelten Hebesatzrecht und der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz).

In den Vorjahren hat die Stadt Heidenau Hebesätze innerhalb der jährlichen Haushaltssatzung festgelegt. Anlässlich der Grundsteuerreform 2025 hat die Stadt Heidenau die Festsetzung der Hebesätze in eine separate Hebesatzsatzung ausgegliedert.

Der Stadtrat der Stadt Heidenau hat auf der Basis der vorliegenden Daten die Hebesatzsatzung in seiner Sitzung am 28.11.2024 mit folgenden Grundsteuerhebesätzen beschlossen (BV 121/2024):

  • Grundsteuer A -> 295 v. H.
  • Grundsteuer B ->370 v. H.

Zahlung

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird in der Regel auf 4 Zahlungstermine (jeweils zur Quartalsmitte – 15.02. / 15.05. / 15.08. u. 15.11) aufgeteilt.

Die Festsetzungsbescheide werden im Januar 2025 versandt; erster Zahlungstermin ist damit der 15.02.2025. Bitte beachten Sie dazu die konkreten Festsetzungen in Ihrem Steuerbescheid.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben (Zahlung der Grundsteuer als einmaligen Jahresbetrag), wird der Grundsteuerbetrag am 01. Juli 2025 fällig.

Die Grundsteuer ist auf das Konto der Stadt Heidenau

  • IBAN: DE30 8505 0300 3000 0162 43
  • BIC: OSDDDE81XXX

bei der Ostsächsischen Sparkasse Dresden zu überweisen.

Bitte geben Sie bei der Zahlung unbedingt das in dem Grundsteuerbescheid aufgeführte Kassenzeichen an; die Angabe des Kassenzeichens ermöglicht eine punktgenaue Zuordnung der Zahlung zu Ihrem Steuervorgang.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine fallen kostenpflichtige Mahnungen und gegebenenfalls Säumnisgebühren an.

SEPA-Lastschriftmandat

Sofern Sie ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) für den Einzug der Grundsteuer erteilt haben, wird die Stadt Heidenau die fälligen Beträge von dem genannten Konto einziehen.

Sollten Sie künftig an dem SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen wollen, finden Sie ein entsprechendes Formular auf der Homepage www.heidenau.de oder fordern Sie ein entsprechendes Formular an:

03529/571-204 (Frau Fischer)

E-Mail: grundsteuer@heidenau.de

Daueraufträge

Sofern Sie für den Ausgleich Ihre Steuerschuld einen Dauerauftrag eingerichtet haben, muss dieser nach Bescheiderhalt von Ihnen bei ihrer Bank selbstständig geändert werden.

Fortgeltung der Grundsteuer

Ändern sich die Grundsteuerhebesätze, wird die Grundsteuer gemäß § 27 Abs. 2 GrStG durch Bescheid neu festgesetzt.

Bleiben die Grundsteuerhebesätze unverändert, so wird die Grundsteuer zum Jahresbeginn 2026 oder weiteren Folgejahren per Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt der Stadt Heidenau bekannt gemacht wird, festgesetzt.

Rechtsmittel (Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid)

Ein Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid der Grundsteuer hat gemäß § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Er entbindet Sie daher nicht von der Zahlungspflicht.

Bitte beachten Sie, dass mit dem Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt Heidenau die Festsetzungen des Finanzamtes (Grundsteuerwert u. Grundsteuermessbetrag) nicht angefochten werden können.

Eigentümerwechsel

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Daher gilt weiterhin das Stichtagsprinzip, welches besagt, dass derjenige der am 01.01. eines Jahres Eigentümer des Grundbesitzes (Grundstück, Eigentumswohnung usw.) ist, für das gesamte Jahr steuerpflichtig ist.

Die Umschreibung der Grundsteuer auf den neuen Eigentümer erfolgt erst wenn das Finanzamt den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugeschrieben hat (Zurechnungsfortschreibung). Die Zurechnungsfortschreibung erfolgt im Regelfall frühestens zum 01.01. des auf den wirtschaftlichen Übergang folgenden Kalenderjahres.

Bei einem Eigentümerwechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch die Stadt Heidenau (Finanzverwaltungsamt / Steuern) vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat.

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach Grundsteuergesetz für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er von der Stadt Heidenau – Finanzverwaltungsamt / Steuern einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

Private Absprachen über die Zahlung der Grundsteuer haben keine Wirkung gegenüber der Stadt Heidenau – Finanzverwaltungsamt / Steuern. Die Parteien (Alt- u. Neueigentümer) sollten sich über die Zahlung der Grundsteuer abstimmen.

Neugebauer

Finanzverwaltungsamt

20.12.2024