Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes
(Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Nähere Informationen zum Thema vorübergehendes Gaststättengewerbe finden Sie im Amt24.