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  • Racerslide-Rutsche im Albert-Schwarz-Bad © Stadt Heidenau
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  • Dorfplatz Gommern © Stadt Heidenau

Gem. § 3 Abwassersatzung der Stadt Heidenau sind Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser der Stadt Heidenau Im Rahmen des § 63 Abs. 5 und 6 Sächsisches Wassergesetzt zu überlassen.

Die Herstellung und Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage, deren Anschluss sowie die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen bedarf der kostenpflichtigen Genehmigung durch die Stadt Heidenau. Nähere Details erfahren Sie aus der Abwassersatzung (§§ 3 und 13).

Eine Einleitung vor Erteilung der schriftlichen Anschlussgenehmigung ist unzulässig. In der Anschlussgenehmigung können Auflagen und Einleitungsbedingungen enthalten sein.

Die Herstellung und Abnahme der Grundstücksanschlusskanäle erfolgt durch die Stadt Heidenau (§§ 11 bis 18 Abwassersatzung). Auskünfte zu Grundstücksentwässerungsanlagen erhalten Sie im Bauamt, Fachbereich Abwasser.