Erfolgen Zahlungen gegenüber der Stadt Heidenau nicht termingerecht, werden diese nach Ablauf der Fälligkeit gemahnt. Mit der Mahnung entstehen bei Gebühren und Beiträgen Mahngebühren und Säumniszuschläge, bei privatrechtlichen Forderungen Mahngebühren und Verzugszinsen, die durch rechtzeitige Zahlung verhindert werden können.
Ein einfacher Weg dazu ist die Gewährung einer Einzugsermächtigung.
Ansprechpartner für die Mahnung laufender Verbindlichkeiten ist die im Bescheid, der Rechnung oder der Mahnung genannte Person und darüber hinaus die Stadtkasse.
Säumniszuschläge werden auf der Grundlage des § 240 Abgabenordnung (AO) erhoben. Danach ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen auf den nächsten durch 50 teilbaren abgerundeten Betrages zu erheben. Die Säumniszuschläge entstehen dabei Kraft Gesetzes allein durch Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist und ohne Berücksichtigung eines etwaigen Verschuldens der Beteiligten.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Mahngebühren bei Gebühren und Beiträgen ist der § 4 Abs. 2 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) in Verbindung mit der Anlage 1, lfd. Nr. 1, Tarifstelle 8.1 des Sächsischen Kostenverzeichnisses (SächsKVZ) in den jeweils gültigen Fassungen. Die Gebühr für eine Mahnung stellt den Gegenwert der von einem säumigen Zahlungsschuldner verursachten Amtshandlung dar. In der Stadt Heidenau beträgt die Mahngebühr zur Zeit mindestens 8,00 €. Sie ist nach der Höhe der Forderung gestaffelt.
Für privatrechtliche Forderungen werden gemäß Kassenordnung der Stadt Heidenau für jede Mahnung 2,50 € erhoben.
Verzugszinsen werden gemäß § 286 in Verbindung mit § 288 BGB erhoben: