Geschützte Gehölze sind gemäß § 2 der Gehölzschutzsatzung:
auf einem unbebauten Grundstück
- Gehölze mit einem Stammumfang größer als 30 cm in einer Stammhöhe von 1 m vom Erdboden aus gemessen;
- vom Schutz ausgenommen: Obstbäume (außer Walnussbäume und Esskastanien), – Streuobstwiesen nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 Sächsisches Naturschutzgesetz
auf mit einem Gebäude bebauten Grundstück
- Gehölze mit einem Stammumfang größer als 100 cm in einer Stammhöhe von 1 m vom Erdboden aus gemessen;
- vom Schutz ausgenommen: Obstbäume (außer Walnussbäume und Esskastanien), Streuobstwiesen nach § 26 Abs. 1 Nr. 6 Sächsisches Naturschutzgesetz sowie Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Weiden und abgestorbene Bäume
Fällzeitraum
Die Stadt Heidenau hat die Ausnahmegenehmigung in der Regel aus Naturschutzgründen für den Zeitraum vom 01. März bis 30. September auszusetzen oder sie auf die Zeit vom 01. Oktober bis zum Ende des Monats Februar zu befristen.
Unter nachfolgendem Link kann der Antrag zur Baumfällung bzw. Gehölzschnitt gestellt werden: https://amt24.sachsen.de/web/guest/leistung/-/sbw/x-6000946-leistung-0/z-01809/a-14628160