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Verkehrsrechtliche Anordnungen für Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nach § 45 StVO

Die Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörden nehmen seit dem 01.08.2008 aufgrund der Neuordnung der sächsischen Verwaltung die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen nach § 45 StVO für Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen wahr und erteilen Bewohner-Parkausweise.

Das bedeutet, dass bei allen Arbeiten im Straßenraum (z.B. aufgrund von Aufgrabungen), darunter auch das Aufstellen eines Gerüstes oder eines Baukranes, die den öffentlichen Verkehrsraum (Fahrbahn - Gehweg - Radweg) betreffen und berühren, eine verkehrsrechtliche Anordnungen eingeholt werden muss. In dieser wird festgelegt, wie die Arbeitsstelle aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs abzusperren bzw. zu kennzeichnen ist, bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte in ihrer Benutzung beschränkt werden oder der Verkehr umgeleitet wird.

Die erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung ist von der ausführenden Firma mindestens zwei Wochen vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bei der Stadt Heidenau als örtlicher Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Für die Bundesstraßen (Hauptstraße/Großlugaer Straße), Staatsstraßen (August-Bebel-Straße zwischen B 172 und Ortsausgang Dohna) und Kreisstraßen (Geschwister-Scholl-Straße zwischen B 172 und Ortsausgang Dohna, Sedlitzer Straße, Pechhüttenstraße zwischen Sedlitzer Straße und Parkstraße, Parkstraße und Neubauernweg) obliegt die Zuständigkeit für den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen weiterhin ausschließlich dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als unterer Straßenverkehrsbehörde.

Für Arbeiten im Straßenraum wird ein Lageplan mit Kennzeichnung der beanspruchten Fläche benötigt