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Allgemeine Informationen

Am 01.01.2011 ist Neufassung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (SächsLadÖffG) in Kraft getreten.
Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen. Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt, von 6 bis 14 Uhr öffnen.

Verkaufsoffene Sonntage

Die Gemeinden werden ermächtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem Anlass an jährlich bis zu 4 Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung zu gestatten. Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, insbesondere von traditionellen Straßenfesten, Weihnachtsmärkten und örtlich bedeutenden Jubiläen, an einem weiteren Sonntag je Kalenderjahr zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung zu gestatten, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Die verkaufsoffenen Sonntage in der Stadt Heidenau werden alljährlich vom Stadtrat festgelegt und beschlossen.

Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

Außerhalb dieser verkaufsoffenen Sonntage dürfen bestimmte Waren auch sonn- und feiertags verkauft werden. Verkaufsstellen, die ausschließlich oder in erheblichem Umfang Zeitungen, Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren sowie frische Milch und Milcherzeugnisse vertreiben, dürfen grundsätzlich sonn- und feiertags zwischen 7 und 18 Uhr für maximal 6 – auch aufteilbaren - Stunden geöffnet werden. Am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Reformationsfest sowie am 1. und 2. Weihnachtstag müssen die Verkaufsstellen geschlossen bleiben.

Besondere Einkaufsveranstaltungen

Nach § 3 Abs. 4 SächsLadÖffG können Verkaufsstellen zur Durchführung von Einkaufsveranstaltungen an bis zu 5 Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern festgelegt und sind der Gemeinde spätestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Widerspricht die Gemeinde nicht spätestens 2 Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden. Eine Nachtöffnung im Sinne des § 3 Abs. 4 SächsLadÖffG ist am Gründonnerstag, am Ostersonnabend, dem Tag vor Christi Himmelfahrt, dem Pfingstsonnabend, dem 30. Oktober , dem Tag vorm Buß- und Bettag sowie an Silvester nicht möglich.