Die standesamtlichen Gebühren richten sich ab 01.10.2021 nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) in Verbindung mit der Anlage 1 Nr. 58 Tarifstellen 1 - 2 des 10. Sächsischen Kostenverzeichnisses (SächsKVZ) und betragen:
• 25 Euro für die Beurkundung des Kirchenaustritts
• 10 Euro für die Bescheinigung über den Kirchaustritt, wenn diese gewünscht ist
Der Kirchenaustritt kann durch eine persönliche Erklärung gegenüber jedem Standesamt abgegeben werden, möglich ist auch eine Übersendung einer öffentlich beglaubigten Erklärung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch. Wirksam wird der Kirchenaustritt aber erst mit seinem Zugang bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt es diesen nicht im Inland, dann ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) (PDF, 65 kB)