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Allgemeine Informationen zur Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes

Nähere Informationen zum Thema Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes und Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass finden Sie im Amt24.

Nähere Informationen finden Sie auch im Sächsischen Gaststättengesetz.

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, d.h. eine Gaststätte eröffnen will, muss dies dem zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde, in der die Gaststätte betrieben werden soll, spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes anzeigen (§ 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz). In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten.
Gaststätten mit Alkoholausschank müssen vier Wochen vor Beginn des Gewerbes unter Vorlage vom im Gesetz näher bezeichneten Unterlagen angezeigt werden und unterliegen einer besonderen behördlichen Überwachung bzw. Zuverlässigkeitsprüfung. Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen.
Bestimmte fachrechtliche Voraussetzungen für den Betrieb einer Gaststätte wie z.B. bauliche Belange oder Belange der Lebensmittelhygiene werden nicht von der Gewerbebehörde, sondern von den jeweils zuständigen Fachbehörden geprüft, denen die Gewerbeanzeige von der Gemeinde unverzüglich zugeleitet wird.

Verfahrenablauf und erforderliche Unterlagen

Die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes hat spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes beim Gewerbeamt der Stadt Heidenau unter der Verwendung des Vordrucks „Gewerbeanmeldung“ oder „Gewerbeummeldung“ (Anlage zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung) zu erfolgen. Damit werden gleichzeitig die Anzeigepflichten nach § 14 der Gewerbeordnung erfüllt.

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle beabsichtigt ist, hat die Gemeinde unverzüglich nach der zu erstattenden Anzeige die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen (§ 4 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz). Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Anzeige folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
    Für ausländische Staatsbürger (außer EU-Angehörige) zusätzlich: Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nichtselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person.
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 InsO zu führenden Verzeichnis bzw. die Auskunft
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882b ZPO zu führenden Verzeichnis bzw. die Auskunft
  • Bescheinigung in Steuersachen (oder Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes des Wohnortes
  • Bescheinigung in Steuersachen (oder Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des (gemeindlichen) Steueramtes des Wohnortes bei
  • juristischen Personen zusätzlich:
    • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
    • Ausfertigung des Gesellschaftervertrags bzw. der Satzung bei juristischen Personen in Gründung

Handelt es sich bei dem Anzeigenden um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) gleichzeitig mit der Anzeige vorzulegen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Anzeige vorzunehmen und gleichzeitig die vorgenannten Unterlagen vorzulegen.

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit soll nicht durchgeführt werden, d.h. die vorgenannten Unterlagen müssen nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige des Gaststättengewerbes eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
Auf Verlangen des Anzeigenden bzw. Gewerbetreibenden bescheinigt die Gemeinde bei Bedarf die Ergebnisse aus der vorzunehmen Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Diese Bescheinigung kann dann im Bedarfsfall bei anderen Behörden als behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit im vorgenannten Sinne Verwendung finden.

Rechtsfolgen bei persönlicher Unzuverlässigkeit oder fehlenden Unterlagen

Für den Fall, dass im Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und in Auswertung der vorzulegenden Unterlagen Tatsachen vorliegen sollten, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, ist die Ausübung des Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Unzuverlässig im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen ist beim Betrieb eines Gaststättengewerbes insbesondere der Gewerbetreibende, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Alkohol missbraucht oder dem Alkoholmissbrauch oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leistet.
Eine Gewerbeuntersagung ist auch schon vor dem Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes möglich.

Die Gemeinde kann den Betrieb des Gaststättengewerbes untersagen, wenn die Anzeige des stehenden Gaststättengewerbes nicht, nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wird.
Die Gemeinde kann darüber hinaus auch den Ausschank von Alkohol befristet untersagen, wenn die erforderlichen Unterlagen (siehe oben) nicht, nicht zeitgleich mit der Anzeige oder nicht vollständig vorgelegt werden oder diese einzureichenden Unterlagen nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagungen haben keine aufschiebende Wirkung.

Hinweise

Bauliche bzw. bauordnungsrechtliche Belange nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), Anforderungen der Lebensmittelhygiene, Belange des Immissionsschutzrechts sowie des Gesundheitsschutzrechts und des Jugendschutzrechts sind vom Sächsischen Gaststättengesetz entkoppelt und werden von den zuständigen Fachbehörden unabhängig vom Gesetz geprüft.

Der Betreiber eines Gaststättengewerbes ist aber nach wie vor an das Bauordnungs-, Lebensmittelhygiene-, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz- und Jugendschutzrechtes gebunden und muss sich eigenverantwortlich über die diesbezüglichen Belange informieren.

Im Sächsischen Gaststättengesetz wird die Sperrzeit wie folgt geregelt:

  • Sperrzeit für Gaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr
  • in der Nacht zum 1. Januar , zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben

Nach § 10 der Polizeiverordnung der Stadt Heidenau ist ruhestörender Lärm mit dem Beginn der Nachtruhe ab 22 Uhr zu vermeiden. Dies gilt auch für Freiflächen von Gaststätten.

Information zum Datenschutz (PDF, 25 kB)