Die Verwaltungsgebühr für ein Führungszeugnis beträgt 13,- €.
Nähere Informationen zum Thema Führungszeugnis finden Sie in den §§ 33 bis 44 a des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz).
Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird.
Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Es dient damit als Nachweis der Unbescholtenheit des Bürgers, zum Beispiel bei der Arbeitsaufnahme.
Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart N) wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart O) benötigt, handelt es sich um ein “Behördenführungszeugnis".
Das Führungszeugnis muss man persönlich beantragen. Daneben kann aber auch der gesetzliche Vertreter - z. B. bei Minderjährigen - einen Antrag stellen.
Bei der Antragstellung darf man sich nicht durch einen Bevollmächtigten (z. B. Rechtsanwalt) vertreten lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine andere Person unbefugt und ohne Wissen des Antragstellers ein Führungszeugnis beantragen kann. Der Antrag wird dann dem Bundeszentralregister nach Bonn übersandt, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird.
Das Privatführungszeugnis wird Ihnen mit der Post an die angegebene Privatadresse, die im Einzelfall auch von der Meldeadresse abweichen kann, zugesandt.
Ein Behördenführungszeugnis wird unmittelbar der betreffenden Behörde zugesandt.
Weiter Informationen zum Thema Führungszeugnis erhalten Sie im Amt24.