Reisegewerbekarte
Hinweise zur EU-DLR
Die Stadt Heidenau eröffnet, zur Zeit noch auf EU-DLR relevante Verwaltungsverfahren beschränkt, den Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Nachrichten. Für die Übermittlung solcher Nachrichten gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Die Übermittlung bzw. Entgegennahme von verschlüsselten Nachrichten erfolgt ausschließlich über Online-Postfächer des Secure Mail Gateway des Freistaates Sachsen.
- Sie können die Zugangsdaten und ein Online-Postfach beantragen.
- Die Stadt Heidenau ist im Secure Mail Gateway über diese Online-Postfach-Adresse zu erreichen: gap@heidenau.de
Zugangsvoraussetzungen
Dateiformate:
Folgende Formate als Anhänge zur E-Mail werden akzeptiert:
- Textdokumente: TXT-Format (.txt); PDF-A-Dokumente (.pdf); MS-Word ab Version 97 (.doc)
- Bilddokumente: TIFF-Format (.tif); JPG-Format (.jpg)
Größe: Nachrichten dürfen eine Gesamtgröße von 5 MB nicht überschreiten.
In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisieren Abläufe oder Programmierungen (so genannte Makros) und kein Kennwortschutz verwendet werden. Verwenden Sie abwei-chende Dateiformen oder ausführbare Programme, so wird die E-Mail abgewiesen.
Informationen für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 2 Abs. 2 Sächsisches E-Government-Gesetz (SächsEGovG)
Das Sächsisches E-Government-Gesetz (SächsEGovG) regelt die elektronisch unterstützte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Träger der Selbstverwaltung) und damit auch der Stadt Heidenau. Das Gesetz regelt in diesem Zusammenhang zunächst den Grundsatz, dass die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung auch die elektronische Kommunikation ermöglichen müssen.
Nach § 2 Abs. 2 SächsEGovG haben die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung (u.a. Stadt Heidenau) insbesondere die Übermittlung elektronischer Dokumente unter Wahrung der für den Freistaat Sachsen verbindlichen Voraussetzungen in § 3a Abs. 2 VwVfG für die Ersetzung der Schriftform [unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung] zu ermöglichen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
Der § 3a Abs. 2 VwVfG regelt, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Der elektronischen Form genügt dabei im Grundsatz ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann bei Anträgen und Anzeigen auch durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes ersetzt werden.
Die Stadt Heidenau ermöglicht die elektronische Kommunikation nach § 3a Abs. 2 VwVfG durch die Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Andere Möglichkeiten der Übersendung eines elektronischen Dokumentes, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, stehen (derzeit noch) nicht zur Verfügung.
Anträge, Anzeigen oder auch Rechtsbehelfe, die der Schriftform bedürfen, können damit auch elektronisch über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos eingereicht werden, wenn der Absender bei einem akkreditierten Dienstanbieter über eine von diesem bestätigte sichere Anmeldung für den Versand der Nachricht verfügt (§ 4 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetzes).
Sofern diese Möglichkeit der elektronischen Kommunikation in Anspruch genommen werden soll, ist ausschließlich das von der Stadt Heidenau eingerichtete De-Mail-Konto
info@heidenau.de-mail.de
zu verwenden.
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann nicht durch die Übersendung einer einfachen eMail an die eMail-Adresse eines Sachbearbeiters oder eines Funktionspostfaches, welche mit …..@heidenau.de endet, ersetzt werden.
Sie können alternativ auch Formulare online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Post zusenden.