Gaststättengewerbe anzeigen
Allgemeine Informationen zur Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes
Nähere Informationen zum Thema Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes und Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass finden Sie im Amt24.
Nähere Informationen finden Sie auch im Sächsischen Gaststättengesetz.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, d.h. eine Gaststätte eröffnen will, muss dies dem zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde, in der die Gaststätte betrieben werden soll, spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes anzeigen (§ 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz). In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten.
Gaststätten mit Alkoholausschank müssen vier Wochen vor Beginn des Gewerbes unter Vorlage vom im Gesetz näher bezeichneten Unterlagen angezeigt werden und unterliegen einer besonderen behördlichen Überwachung bzw. Zuverlässigkeitsprüfung. Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen.
Bestimmte fachrechtliche Voraussetzungen für den Betrieb einer Gaststätte wie z.B. bauliche Belange oder Belange der Lebensmittelhygiene werden nicht von der Gewerbebehörde, sondern von den jeweils zuständigen Fachbehörden geprüft, denen die Gewerbeanzeige von der Gemeinde unverzüglich zugeleitet wird.
Verfahrenablauf und erforderliche Unterlagen
Die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes hat spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes beim Gewerbeamt der Stadt Heidenau unter der Verwendung des Vordrucks „Gewerbeanmeldung“ oder „Gewerbeummeldung“ (Anlage zu § 14 Abs. 4 Gewerbeordnung) zu erfolgen. Damit werden gleichzeitig die Anzeigepflichten nach § 14 der Gewerbeordnung erfüllt.
Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle beabsichtigt ist, hat die Gemeinde unverzüglich nach der zu erstattenden Anzeige die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen (§ 4 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz). Zu diesem Zweck sind zeitgleich mit der Anzeige folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass
Für ausländische Staatsbürger (außer EU-Angehörige) zusätzlich: Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nichtselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person. - Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 InsO zu führenden Verzeichnis bzw. die Auskunft
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 882b ZPO zu führenden Verzeichnis bzw. die Auskunft
- Bescheinigung in Steuersachen (oder Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes des Wohnortes
- Bescheinigung in Steuersachen (oder Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) des (gemeindlichen) Steueramtes des Wohnortes bei
- juristischen Personen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
- Ausfertigung des Gesellschaftervertrags bzw. der Satzung bei juristischen Personen in Gründung
Handelt es sich bei dem Anzeigenden um eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) gleichzeitig mit der Anzeige vorzulegen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG), hat jeder geschäftsführende Gesellschafter die Anzeige vorzunehmen und gleichzeitig die vorgenannten Unterlagen vorzulegen.
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit soll nicht durchgeführt werden, d.h. die vorgenannten Unterlagen müssen nicht vorgelegt werden, wenn mit der Anzeige des Gaststättengewerbes eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die jünger als ein Jahr sein sollte.
Auf Verlangen des Anzeigenden bzw. Gewerbetreibenden bescheinigt die Gemeinde bei Bedarf die Ergebnisse aus der vorzunehmen Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Diese Bescheinigung kann dann im Bedarfsfall bei anderen Behörden als behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit im vorgenannten Sinne Verwendung finden.
Rechtsfolgen bei persönlicher Unzuverlässigkeit oder fehlenden Unterlagen
Für den Fall, dass im Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und in Auswertung der vorzulegenden Unterlagen Tatsachen vorliegen sollten, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, ist die Ausübung des Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Unzuverlässig im Sinne der gewerberechtlichen Bestimmungen ist beim Betrieb eines Gaststättengewerbes insbesondere der Gewerbetreibende, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Alkohol missbraucht oder dem Alkoholmissbrauch oder der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Vorschub leistet.
Eine Gewerbeuntersagung ist auch schon vor dem Beginn des Betriebes eines Gaststättengewerbes möglich.
Die Gemeinde kann den Betrieb des Gaststättengewerbes untersagen, wenn die Anzeige des stehenden Gaststättengewerbes nicht, nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wird.
Die Gemeinde kann darüber hinaus auch den Ausschank von Alkohol befristet untersagen, wenn die erforderlichen Unterlagen (siehe oben) nicht, nicht zeitgleich mit der Anzeige oder nicht vollständig vorgelegt werden oder diese einzureichenden Unterlagen nicht rechtzeitig vor Beginn des Ausschanks vorliegen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Untersagungen haben keine aufschiebende Wirkung.
Hinweise
Bauliche bzw. bauordnungsrechtliche Belange nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), Anforderungen der Lebensmittelhygiene, Belange des Immissionsschutzrechts sowie des Gesundheitsschutzrechts und des Jugendschutzrechts sind vom Sächsischen Gaststättengesetz entkoppelt und werden von den zuständigen Fachbehörden unabhängig vom Gesetz geprüft.
Der Betreiber eines Gaststättengewerbes ist aber nach wie vor an das Bauordnungs-, Lebensmittelhygiene-, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz- und Jugendschutzrechtes gebunden und muss sich eigenverantwortlich über die diesbezüglichen Belange informieren.
Im Sächsischen Gaststättengesetz wird die Sperrzeit wie folgt geregelt:
- Sperrzeit für Gaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr
- in der Nacht zum 1. Januar , zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit aufgehoben
Nach § 10 der Polizeiverordnung der Stadt Heidenau ist ruhestörender Lärm mit dem Beginn der Nachtruhe ab 22 Uhr zu vermeiden. Dies gilt auch für Freiflächen von Gaststätten.
Information zum Datenschutz (PDF, 25 kB)
Hinweise zur EU-DLR
Die Stadt Heidenau eröffnet, zur Zeit noch auf EU-DLR relevante Verwaltungsverfahren beschränkt, den Zugang für elektronisch signierte und verschlüsselte Nachrichten. Für die Übermittlung solcher Nachrichten gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Die Übermittlung bzw. Entgegennahme von verschlüsselten Nachrichten erfolgt ausschließlich über Online-Postfächer des Secure Mail Gateway des Freistaates Sachsen.
- Sie können die Zugangsdaten und ein Online-Postfach beantragen.
- Die Stadt Heidenau ist im Secure Mail Gateway über diese Online-Postfach-Adresse zu erreichen: gap@heidenau.de
Zugangsvoraussetzungen
Dateiformate:
Folgende Formate als Anhänge zur E-Mail werden akzeptiert:
- Textdokumente: TXT-Format (.txt); PDF-A-Dokumente (.pdf); MS-Word ab Version 97 (.doc)
- Bilddokumente: TIFF-Format (.tif); JPG-Format (.jpg)
Größe: Nachrichten dürfen eine Gesamtgröße von 5 MB nicht überschreiten.
In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisieren Abläufe oder Programmierungen (so genannte Makros) und kein Kennwortschutz verwendet werden. Verwenden Sie abwei-chende Dateiformen oder ausführbare Programme, so wird die E-Mail abgewiesen.
Informationen für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 2 Abs. 2 Sächsisches E-Government-Gesetz (SächsEGovG)
Das Sächsisches E-Government-Gesetz (SächsEGovG) regelt die elektronisch unterstützte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Träger der Selbstverwaltung) und damit auch der Stadt Heidenau. Das Gesetz regelt in diesem Zusammenhang zunächst den Grundsatz, dass die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung auch die elektronische Kommunikation ermöglichen müssen.
Nach § 2 Abs. 2 SächsEGovG haben die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung (u.a. Stadt Heidenau) insbesondere die Übermittlung elektronischer Dokumente unter Wahrung der für den Freistaat Sachsen verbindlichen Voraussetzungen in § 3a Abs. 2 VwVfG für die Ersetzung der Schriftform [unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung] zu ermöglichen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
Der § 3a Abs. 2 VwVfG regelt, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Der elektronischen Form genügt dabei im Grundsatz ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann bei Anträgen und Anzeigen auch durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes ersetzt werden.
Die Stadt Heidenau ermöglicht die elektronische Kommunikation nach § 3a Abs. 2 VwVfG durch die Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes. Andere Möglichkeiten der Übersendung eines elektronischen Dokumentes, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, stehen (derzeit noch) nicht zur Verfügung.
Anträge, Anzeigen oder auch Rechtsbehelfe, die der Schriftform bedürfen, können damit auch elektronisch über den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos eingereicht werden, wenn der Absender bei einem akkreditierten Dienstanbieter über eine von diesem bestätigte sichere Anmeldung für den Versand der Nachricht verfügt (§ 4 Abs. 2 S. 2, § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetzes).
Sofern diese Möglichkeit der elektronischen Kommunikation in Anspruch genommen werden soll, ist ausschließlich das von der Stadt Heidenau eingerichtete De-Mail-Konto
info@heidenau.de-mail.de
zu verwenden.
Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann nicht durch die Übersendung einer einfachen eMail an die eMail-Adresse eines Sachbearbeiters oder eines Funktionspostfaches, welche mit …..@heidenau.de endet, ersetzt werden.
Sie können alternativ auch Formulare online ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per Post zusenden.