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Vorübergehendes Gaststättengewerbe

Anzeige eines Gaststättenbetriebes nach § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes
(Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Nähere Informationen zum Thema vorübergehendes Gaststättengewerbe finden Sie im Amt24.

Zuständig

Rechts- und Ordnungsamt
Dresdner Straße 47
01809 Heidenau

Telefon: 03529 571-252
Fax: 03529 571-198
E-Mail

Amt24

Sie suchen nach Informationen zu einer bestimmten Lebenslage oder für Ihr Unternehmen?
Sie suchen eine für Sie zuständige Behörde oder ein Antragsformular?

Bitte benutzen Sie auch das Service-Portal des Freitstaates Sachsen.

Öffnungszeiten
im Rathaus

Montag
  08:30 bis 12:00 Uhr
  13:00 bis 15:30 Uhr

Dienstag
  08:30 bis 12:00 Uhr
  13:00 bis 18:00 Uhr
  (Stadtkasse 08:30 bis 12:00 Uhr)

Mittwoch
  geschlossen

Donnerstag
  08:30 bis 12:00 Uhr
  13:00 bis 18:00 Uhr

Freitag
  08:30 bis 12:00 Uhr