Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Facebook
Bagger

Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss zur Satzung des Bebauungsplanes M 13/1 »MAFA-Park« gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

19.12.2025

Der Stadtrat der Stadt Heidenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.11.2025 die Satzung über den Bebauungsplan M 13/1 „MAFA-Park“ in der Fassung vom 26.09.2025 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen (Beschluss-Nr. 125/2025).

Der Bebauungsplan in der Fassung vom 26.09.2025, besteht aus:

Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind dem beiliegenden Auszug des Rechtsplanes zu entnehmen.

Der Bebauungsplan wird in der Stadtverwaltung Heidenau, Dienststelle Von-Stephan-Straße 4 (Brunneneck), 01809 Heidenau, 1. OG, Zimmer 135 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Ergänzend dazu wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB digital auf der Internetseite der Stadt Heidenau unter www.heidenau.de eingestellt und im Zentralen Internetportal des Landes Sachsen unter
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite zugänglich gemacht.

Über den Inhalt der Satzung wird von den zuständigen Mitarbeitern des Bauamtes, Sachgebiet Stadtplanung, Auskunft erteilt.

Die Einsichtnahme kann während jeweils geltenden Öffnungszeiten, gegenwärtig

Montag: 8.30 – 12.00 Uhr, 13.00 – 15.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8.30 – 12.00 Uhr, 13.00 – 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 – 12.00 Uhr

und überdies nach Terminvergabe im Sekretariat des Bauamtes Heidenau, per E-Mail:
bauamt@heidenau.de oder telefonisch: 03529/ 571 - 451 erfolgen.

Auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren (Planungssicherstellungsgesetz) in der Fassung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert am 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) verlängert bis zum 30.09.2029, wird hingewiesen.

Soweit im Satzungsexemplar auf DIN-Normen zurückgegriffen wird, werden diese in der Stadtverwaltung im Sekretariat des Bauamtes, Von-Stephan-Straße 4, zur Einsicht
bereitgehalten.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan M 13/1 „MAFA-Park“ in Kraft.

Bekanntmachungshinweise

1. Baugesetzbuch (BauGB)

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs können nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Fristen des § 215 BauGB zur Unbeachtlichkeit des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der dort bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, wird entsprechend hingewiesen.

2. Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO)

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.

C. Oertel
Bürgermeisterin

19.12.2025