Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Facebook
  • Herbst_01
  • Herbst_03
  • Herbst_02

Beschluss Nr. 138/2023

Bebauungsplan EZHL 02/1 „Steuerung großflächiger Einzelhandel und zentraler Versorgungsbereich“ - Veränderungssperre

Der Stadtrat der Stadt Heidenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.12.2023, zur Sicherung der Planung, eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu folgendem Geltungsbereich

gesamten Innenbereich gemäß der rechtsgültigen Abgrenzungssatzung der Stadt Heidenau vom 20.12.2012
mit dem Inhalt beschlossen, dass

(1) Die Regelungen der folgenden Absätze (2) und (3) erstrecken sich auf Vorhaben für Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche größer 800 Quadratmeter.
(2) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und
b) Aufschüttungen, Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(3) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäß § 14 Absatz 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(4) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden gemäß § 14 Absatz 3 BauGB von der Veränderungssperre nicht berührt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt

J. Opitz
Bürgermeister

Anlage:
Geltungsbereich
Satzung

Geltungsbereich Bebauungsplan EZHL 02/1 (Veränderungssperre) (PDF, 1.1 MB)

Satzung der Stadt Heidenau über die Veränderungssperre zum Bebauungsplan EZHL 02/1 (PDF, 64 kB)

22.12.2023