1.
Die Verbandsversammlung
des Zweckverbandes „IndustriePark Oberelbe“ beschließt auf Grundlage des § 2
Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 46 des Sächsischen Gesetzes über
kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG), für die im Bereichsgrenzenplan vom 22.08.2023
dargestellten Flurstücke aus dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr.1
„IndustriePark Oberelbe“ (Aufstellungsbeschluss
IPO - 005/2018) die Planung als Bebauungsplan 1.2 “Gewerbepark Dohna/ Heidenau“
fortzuführen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1.2
ist im Bereichsgrenzenplan in der Fassung vom 22.08.2023 (Anlage
IPO-010/2023-01) dargestellt. Der Geltungsbereich
umfasst die in der Anlage IPO-010/2023-02
tabellarisch aufgeführten Grundstücke mit
einer Gesamtfläche von ca. 125,6 ha und
umfasst alle Flurstücke des Verbandsgebietes des Zweckverbandes IndustriePark
Oberelbe, die nicht im Geltungsbereich des sich ebenfalls in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan 1.1 gelegen sind. Die Anlagen IPO-010/2023-01 und
IPO-010/2023-02 sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
·
Im Norden vom
Schilfteichweg zwischen Großsedlitz und Dohna, , in der Folge durch den
südlichen Ortsrand der Ortslage Großsedlitz und die Flurstücksgrenzen innerhalb
der sich an den Neubauernweg bzw. die K 8772 anschließenden Ackerschläge
·
Im Osten durch die
Gemarkungsgrenze zwischen Dohna und Pirna, die inmitten der Feldflur nördlich
von Krebs verläuft
·
im Süden durch den Kirchweg von Dohna nach Krebs und einen Feldweg,
der Krebs mit dem Oberlindigt und dem Lindigtgut in Pirna verbindet
·
im Westen durch die Reppchenstraße in Dohna
.
2.
Der Bebauungsplan
Nr.1.2 soll auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §3
Abs.1 und §4 Abs.1 BauGB zum B-Plan Nr.1 ab der Entwurfsphase fortgeführt
werden.
3. Der Verbandsvorsitzende wird mit der Abarbeitung der Arbeitsschritte beauftragt.