Betreff
Aufstellungsbeschluss zum B-Plan 1.1 „Technologiepark Feistenberg“
Vorlage
IPO-010/2020
Art
ZVIPO-Beschlussvorlage

1.    Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „IndustriePark Oberelbe“ beschließt auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 46 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG), für die im Bereichsgrenzenplan vom 04.09.2020 dargestellten Flurstücke aus dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr.1 „IndustriePark Oberelbe“ die Planung als Bebauungsplan 1.1 “Technologiepark Feistenberg“ fortzuführen.

 

2.    Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1.1 ist im Bereichsgrenzenplan in der Fassung vom 04.09.2020 (Anlage IPO-010/2020-1) dargestellt. Der Geltungsbereich umfasst die in der Anlage IPO-010/2020-2 tabellarisch aufgeführten Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 100 ha. Die Anlagen IPO-010/2020-1 und IPO-010/2020-2 sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage.

 

3.    Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

-      im Norden durch die K 8772 in der Gemarkung Großsedlitz der Stadt Heidenau (Neubauernweg) und die Flurstücksgrenzen der sich nördlich an die die K 8772 in der Gemarkung Pirna (Dippoldiswalder Straße) anschließenden Ackerschläge

-      im Osten durch die Gartensparte „Am Feistenberg“, das Motorsportgelände an der alten Deponie Feistenberg und die Flächen des künftigen Knotenpunktes vom Autobahnzubringer zur Ortsumgehung Pirna

-      im Süden durch einen Feldweg, der Krebs mit dem Oberlindigt und dem Lindigtgut in Pirna verbindet

-      im Westen durch die Gemarkungsgrenze zwischen Pirna, OT Zuschendorf und Dohna, OT Krebs.   

 

4.    Für die übrigen Flurstücke des Aufstellungsbeschlusses IPO - 005/2018 gilt dieser fort. Die Beschlüsse über die Veränderungssperre und deren Verlängerung (IPO – 006/2018 und IPO - 004/2020) gelten auch im Geltungsbereich dieses Aufstellungsbeschlusses unverändert fort.

 

5.    Der Bebauungsplan Nr.1.1 soll auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung nach §3 Abs.1 und §4 Abs.1 BauGB zum B-Plan Nr.1 ab der Entwurfsphase fortgeführt werden.

 

6.    Der Verbandsvorsitzende wird mit der Abarbeitung der Arbeitsschritte beauftragt.