Betreff
Beteiligungen der Stadt Heidenau
Verfahrensweise zur Besetzung des Aufsichtsrates der WVH Wohnungsbau- und Wohnungsverwaltungsgesellschaft Heidenau mbH
Vorlage
096/2014
Art
Beschlussvorlage

 

Der Stadtrat der Stadt Heidenau beschließt bezüglich der Besetzung der Mitglieder des Aufsichtsrates der WVH Wohnungsbau- und Wohnungsverwaltungsgesellschaft Heidenau mbH (WVH) folgende Verfahrensweise:

 

  1. Ein Sitz im Aufsichtsrat wird entsprechend der Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 6 SächsGemO durch den Bürgermeister der Stadt Heidenau besetzt.

  2. Zwei der insgesamt sieben Sitze im Aufsichtsrat der WVH werden durch externe Sachverständige besetzt, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Wohnungswirtschaft verfügen.

 

  1. Die verbleibenden vier Sitze im Aufsichtsrat der WVH werden entsprechend der Regelung des § 98 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt.
    Dabei gilt § 21 Abs. 1 KomWG (Anwendung d´Hondtsches Höchstzahlverfahren) entsprechend.

Den Fraktionen im Stadtrat der Stadt Heidenau stehen danach folgende Anzahl von Sitzen bei der Besetzung des Aufsichtsrates der WVH zu:
Fraktion CDU:                                     3 Sitze
Fraktion DIE LINKE/Grüne                  1 Sitz

 

Als Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen (§  98 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO und § 8 Abs. 1 Satz 2 Gesellschaftsvertrag WVH).

Es sollen weiterhin keine Personen bestimmt werden, die Arbeitnehmer des Unternehmens oder eines von diesen abhängigen Unternehmens (§ 17 Abs. 1 AktG) sind (§ 98 Abs. 2 Satz 5 SächsGemO).


Die Fraktionen haben dem Bürgermeister die Personen, die in den Aufsichtsrat der WVH bestellt werden sollen, bis zum 1. August 2014 namentlich schriftlich zu benennen.