Verfahrensweise zur Besetzung des Aufsichtsrates der WVH Wohnungsbau- und Wohnungsverwaltungsgesellschaft Heidenau mbH
Der Stadtrat der Stadt Heidenau
beschließt bezüglich der Besetzung der Mitglieder des Aufsichtsrates der WVH
Wohnungsbau- und Wohnungsverwaltungsgesellschaft Heidenau mbH (WVH) folgende
Verfahrensweise:
- Ein Sitz im Aufsichtsrat wird entsprechend der Regelung des § 98
Abs. 2 Satz 6 SächsGemO durch den Bürgermeister der Stadt Heidenau
besetzt.
- Zwei der insgesamt sieben Sitze im Aufsichtsrat der WVH werden
durch externe Sachverständige besetzt, die über besondere Kenntnisse und
Erfahrungen in der Wohnungswirtschaft verfügen.
- Die verbleibenden vier Sitze im Aufsichtsrat der WVH werden
entsprechend der Regelung des § 98 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit
§ 42 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen
besetzt.
Dabei gilt § 21 Abs. 1 KomWG (Anwendung d´Hondtsches Höchstzahlverfahren) entsprechend.
Den
Fraktionen im Stadtrat der Stadt Heidenau stehen danach folgende Anzahl von
Sitzen bei der Besetzung des Aufsichtsrates der WVH zu:
Fraktion CDU: 3
Sitze
Fraktion DIE LINKE/Grüne 1
Sitz
Als
Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die
für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde
verfügen (§ 98 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO
und § 8 Abs. 1 Satz 2 Gesellschaftsvertrag WVH).
Es
sollen weiterhin keine Personen bestimmt werden, die Arbeitnehmer des Unternehmens
oder eines von diesen abhängigen Unternehmens (§ 17 Abs. 1 AktG) sind (§ 98
Abs. 2 Satz 5 SächsGemO).
Die Fraktionen haben dem Bürgermeister die Personen, die in den Aufsichtsrat
der WVH bestellt werden sollen, bis zum 1. August 2014 namentlich schriftlich
zu benennen.