Der Stadtrat der Stadt Heidenau ermächtigt den Bürgermeister, mit der Niedersedlitzer Freiluft- und Veranstaltungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Genschmar, für das geplante Vorhaben im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans G 25/1 „Am Lugturm“ einen Durchführungsvertrag zur Umsetzung des Vorhabens und der Erschließung nach § 12 Baugesetzbuch (BauGB) abzuschließen. Im Wesentlichen enthält der Vertrag folgende Vereinbarungen:
1. Vertragsgegenstand:
a.
Konkrete Beschreibung des Vorhabens und der damit
verbundenen Bestandteile,
b.
Revitalisierung des Ausflugsziels Lugturm gelegen
auf dem Flurstück Nr. 388/a, Gemarkung Gommern. Sanierung des Lugturms als
Aussichtsturm und Betrieb eines Gastronomiegebäudes sowie Biergartens,
c.
Herstellung der gesicherten Erschließung in Form
der Ergänzung der Sanitäranlage, Stellplätze, Schmutzwasseranbindung und
Regenwasserversickerungsanlage,
d.
Festlegung des Vorhabens- und Erschließungsgebietes
gemäß Anlage 1, gemäß den Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
G 25/1 „Am Lugturm“,
e.
Übertragung der Erschließungspflicht von der Stadt
Heidenau auf den Vorhabenträger,
f.
Verpflichtung zur Durchführung dieses
Vorhabens und Umsetzung aller dafür notwendigen Maßnahmen bis spätestens
Dezember 2032,
g.
Limitierung der Häufigkeit und Größe von
Veranstaltungen auf 3 Veranstaltungen pro Jahr mit mehr als 170 Besuchern.
2. Umfang und Umsetzung der Erschließung:
a.
Gegenstand der Erschließungsanlagen sind die
Straße, Abwasseranlagen, Straßenbenennungsschilder und Verkehrszeichen sowie
versorgungstechnische Anbindung,
b.
Umfang der Erschließungsanlagen – die Niedersedlitzer
Freiluft- und Veranstaltungs-GmbH übernimmt die Planung und erstmalige Herstellung
der Erschließungsanlagen unter Beachtung der Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes G 25/1 „Am Lugturm“,
c.
die Erstellung der Erschließungsplanung nach
§ 47 HOAI Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und unter
Beachtung sonstiger DIN Vorschriften und Regelwerke,
d.
Ausführung der Erschließungsanlagen hinsichtlich
Qualitäten und Reihenfolge der Herstellung, Verkehrssicherungspflichten,
Freistellung der Stadt hinsichtlich Ansprüchen Dritter (insbes.
Schadensersatzansprüche), die Erbringung des Nachweises über eine
Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, Durchführung der Planung
und Abrechnung durch qualifizierte Ingenieure, Einholung notwendiger
städtischer und sonst. öffentlich-rechtlicher Genehmigungen durch den
Vorhabenträger,
e.
Durchführungsfristen: Herstellung und Nutzbarkeit
von Erschließungsanlagen, Vereinbarung von Vertragsterminen für die Beantragung
von Genehmigungen und Herstellung der baulichen Anlagen,
f.
Abnahme: mit der Abnahme der Erschließungsanlagen
durch die Stadt Heidenau nach § 640 BGB erfolgt der Besitzübergang
auf die Stadt Heidenau, Abwasseranlagen werden mit Abnahme Bestandteil der
öffentlichen Netze,
g.
Festsetzung der Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre
3.
Sicherheitsleistung/Kostentragung:
a.
Verpflichtung zur Bereitstellung von einer
Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft vor Erteilung der
Baugenehmigung. Die Hohe deckt die Baukosten der Erschließungsanlagen plus
eines Sicherheitszuschlages,
b.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur vollen
Kostentragung aller Planungsleistungen sowie Kostentragung des Vorhabens,
c.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur
Kostentragung in Höhe des zu Grunde liegenden Angebots für die Durchführung von
ihm übernommenen Erschließungsmaßnahmen. Die
Stadt beteiligt sich an den Kosten für die Herstellung der Deckschicht im
Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen.
4.
Weitere
Vereinbarungen
Die
Planung und Umsetzung erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen für den
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes G 25/1 „Am Lugturm“
erfolgt durch und auf Kosten der Niedersedlitzer Freiluft- und Veranstaltungs GmbH.
