1.  Der Stadtrat beschließt, aufgrund des Schreibens des Landratsamtes Sächsische Schweiz - Osterzgebirge vom 22. Juli 2011 (s. Anlage 072/2011-1) den Beschluss Nr. 033/2011 vom 26. Mai 2011 zur Satzung des Bebauungsplans M 11/1 "Solarpark Güterbahnhof" in der Fassung von April 2011 aufzuheben.

 

2.  Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass der Antrag auf Genehmigung zum Bebauungsplan M 11/1 "Solarpark Güterbahnhof" in der Fassung von April 2011 mit Schreiben der Stadtverwaltung vom 2. August 2011 zur Vermeidung einer Versagung innerhalb des Genehmigungszeitraums entsprechend des Schreibens des Landratsamtes Sächsische Schweiz - Osterzgebirge vom 22. Juli 2011 gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde zurückgenommen wurde.

 

3.  Der Stadtrat beschließt, die laut Schreiben des Landratsamtes Sächsische Schweiz - Osterzgebirge vom 22. Juli 2011 gegenwärtig nicht bestehende Genehmigungsfähigkeit des Bebauungsplans M 11/1 "Solarpark Güterbahnhof" durch folgende Maßnahmen herbeizuführen:

 

a)  Nachreichung der Auslegungsexemplare zu Vorentwurf, Entwurf und Überarbeitetem Entwurf (Behebung eines Verfahrensmangels),

 

b)  Präzisierung der Festsetzungen zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gemäß Anlage 072/2011-2-1 zzgl. der Anpassung der Begründung gemäß Anlage 072/2011-2-2 (Behebung eines Planungsmangels),

 

c)  Änderung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung einschließlich der Ergänzung von Nutzungseinschränkungen und Änderungen der Hinweise zu Erschließungsanlagen einschließlich der Ergänzung von Einschränkungen der Nutzung gemäß Anlage 072/2011-2-1 zzgl. der Anpassung der Begründung gemäß Anlage 072/2011-2-2 (Behebung eines Planungsmangels) einschließlich Beteiligung der Betroffenen,

 

d)  Nachholung der Abwägung zur Stellungnahme der Landesdirektion Dresden vom 18. November 2010 zur Festlegung von Rückbaupflichten und Vorgabe von Folgenutzungen gemäß Anlage 072/2011-3-1 (Behebung eines Abwägungsmangels),

 

e)  Nachholung der Abwägung zur Stellungnahme der Landesdirektion Dresden vom 18. November 2010 zur Zulässigkeit eines Vorzeitigen Bebauungsplans gemäß Anlage 072/2011-3-2 (Behebung eines Abwägungsmangels),

 

f)   Nachholung der Abwägung zur Stellungnahme des Landkreises Sächsische Schweiz – Osterzgebirge vom 16. November 2010 zur Einordnung des Verbindlichen Bauleitplans in die gesamtstädtische städtebauliche Entwicklung und zur Zulässigkeit eines Vorzeitigen Bebauungsplans gemäß Anlage 072/2011-3-3 (Behebung eines Abwägungsmangels),

 

g)  Erklärung der Nichtigkeit des Beschlusses zur Abwägung vom 24. Februar 2011 (s. Anlage 006/2011-3-4) bezüglich der Stellungnahme der 50Hertz Transmission GmbH vom 20. Oktober 2010 aufgrund der Stellungnahme der 50Hertz Transmission GmbH vom 4. August 2011 (s. Anlage 072/2011-3-4) zur Zustimmung bezüglich der Kompatibilität von Freileitungsbereichen und Solarparkanlagen (Behebung eines Abwägungsmangels),

 

h)  Korrektur des Auszuges aus der Niederschrift zur Sitzung des Stadtrates vom 26. Mai 2011 (Behebung eines Schreibfehlers),

 

i)   Einholung der katasterbezogenen Übereinstimmungserklärung (Behebung eines Verfahrensfehlers),

 

j)   Ergänzung der Nachrichtlichen Übernahme zur Umgrenzung der nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellten Fläche (Behebung eines Planungsfehlers) einschließlich Beteiligung der Betroffenen.

 

4.  Der Stadtrat erklärt gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB) den Beschluss zur Abwägung vom 24. Februar 2011 (s. Anlage 006/2011-3-4) bezüglich der Stellungnahme der 50Hertz Transmission GmbH vom 20. Oktober 2010 aufgrund der Stellungnahme der 50Hertz Transmission GmbH vom 4. August 2011 (s. Anlage 072/2011-3-4) für nichtig.

 

5.  Der Stadtrat beschließt gemäß § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch (BauGB), die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Bebauungsplanes M 11/1 "Solarpark Güterbahnhof" von August 2010 entsprechend der bauplanungsrechtlichen Beschlüsse gemäß Anlage 072/2011-3 abzuwägen.

 

6.  Der Stadtrat beschließt den Rechtsplan des Bebauungsplans M 11/1 "Solarpark Güterbahnhof" in der Fassung von August 2011 (s. Anlage 072/2011-4) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

 

7.  Der Stadtrat billigt die dem Bebauungsplan M 11/1 "Solarpark Güterbahnhof" beigefügte Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB in der Fassung von August 2011 (s. Anlage 072/2011-5).

 

8.  Der Stadtrat beschließt, für den Bebauungsplan M 11/1 "Solarpark Güterbahnhof" in der Fassung von August 2011 gemäß § 10 Abs. 2 BauGB die Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu beantragen.