Der Stadtrat der Stadt Heidenau weist die Vertreter der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe an, in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe am 16. Oktober 2023 entsprechend den Einzelbeschlüssen gemäß Anlage 099/2023-1 zu stimmen.

 

 Einzelbeschluss zur Anlage 099/2023-1 lfd. Nr. 1:

Der Stadtrat der Stadt Heidenau erteilt den Vertretern der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe die Weisung, bei der Abstimmung über die Beschlussvorlage IPO-010/2023 mit „JA“ zu stimmen.

Beschluss IPO-010/2023 lautet:

1. 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „IndustriePark Oberelbe“ beschließt auf

Grundlage des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 46 des Sächsischen

Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG), für die im

Bereichsgrenzenplan vom 22.08.2023 dargestellten Flurstücke aus dem in Aufstellung

befindlichen Bebauungsplan Nr.1 „IndustriePark Oberelbe“ (Aufstellungsbeschluss IPO -

005/2018) die Planung als Bebauungsplan 1.2 “Gewerbepark Dohna/ Heidenau“

fortzuführen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 1.2 ist im Bereichsgrenzenplan in der

Fassung vom 22.08.2023 (Anlage IPO-010/2023-01) dargestellt. Der Geltungsbereich

umfasst die in der Anlage IPO-010/2023-02 tabellarisch aufgeführten Grundstücke mit

einer Gesamtfläche von ca. 125,6 ha und umfasst alle Flurstücke des Verbandsgebietes

des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe, die nicht im Geltungsbereich des sich

ebenfalls in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 1.1 gelegen sind. Die Anlagen IPO-

010/2023-01 und IPO-010/2023-02 sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

· Im Norden vom Schilfteichweg zwischen Großsedlitz und Dohna, , in der Folge

  durch den südlichen Ortsrand der Ortslage Großsedlitz und die

  Flurstücksgrenzen innerhalb der sich an den Neubauernweg bzw. die K 8772

  anschließenden Ackerschläge

· Im Osten durch die Gemarkungsgrenze zwischen Dohna und Pirna, die

  inmitten der Feldflur nördlich von Krebs verläuft

· im Süden durch den Kirchweg von Dohna nach Krebs und einen Feldweg, der

  Krebs mit dem Oberlindigt und dem Lindigtgut in Pirna verbindet

· im Westen durch die Reppchenstraße in Dohna

 

2.

Der Bebauungsplan Nr.1.2 soll auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung

nach §3 Abs.1 und §4 Abs.1 BauGB zum B-Plan Nr.1 ab der Entwurfsphase fortgeführt

werden.

 

3.
Der Verbandsvorsitzende wird mit der Abarbeitung der Arbeitsschritte beauftragt.

 

Abstimmungsergebnis namentliche Abstimmung:

Name

Vorname

Ja

Nein

Enthaltung

Barthel

Daniel

X

 

 

Bläsner

Norbert

X

 

 

Borchers

Bernhard

 

X

 

Bräunsdorf

Volker

X

 

 

Denzer-Ruffani

Annette

 

X

 

Gensel

Günther

 

X

 

Hesse

Alexander

X

 

 

Kirsten

René

 

X

 

König

Reno

X

 

 

Lange

André

 

X

 

Opitz

Jürgen

X

 

 

Schmiedel

Cornelia

X

 

 

Schürer

Michael

 

X

 

Skeries

Denis

X

 

 

Stephan

Gabriele

 

X

 

Thiele

Steffen

X

 

 

Zimmermann

Uwe

 

X

 

 

Anwesend

17

JA-Stimmen

9

NEIN-Stimmen

8

Enthaltungen

0

 

mehrheitlich zugestimmt

 

Einzelbeschluss zur Anlage 099/2023-1 lfd. Nr. 2:

Der Stadtrat der Stadt Heidenau erteilt den Vertretern der Stadt Heidenau in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe die Weisung, bei der Abstimmung über die Beschlussvorlage IPO-011/2023 mit „JA“ zu stimmen.

Beschluss IPO-011/2023 lautet:


Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „IndustriePark Oberelbe“ beschließt, auf

Grund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 3 des Baugesetzbuches und des § 46 des Sächsischen

Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit für den Bebauungsplan Nr. 1 „IndustriePark

Oberelbe“, den Bebauungsplan Nr. 1.1. „Technologiepark Feistenberg“ und den

Bebauungsplan Nr.1.2 „Gewerbepark Dohna/ Heidenau“, eine Veränderungssperre gemäß

Anlage 1, 1a und 1b als Satzung zu erlassen.

Abstimmungsergebnis namentliche Abstimmung:

 

Name

Vorname

Ja

Nein

Enthaltung

Barthel

Daniel

X

 

 

Bläsner

Norbert

X

 

 

Borchers

Bernhard

 

X

 

Bräunsdorf

Volker

X

 

 

Denzer-Ruffani

Annette

 

X

 

Gensel

Günther

 

X

 

Hesse

Alexander

X

 

 

Kirsten

René

 

X

 

König

Reno

X

 

 

Lange

André

 

X

 

Opitz

Jürgen

X

 

 

Schmiedel

Cornelia

X

 

 

Schürer

Michael

 

X

 

Skeries

Denis

X

 

 

Stephan

Gabriele

 

X

 

Thiele

Steffen

X

 

 

Zimmermann

Uwe

 

X

 

 

Anwesend

17

JA-Stimmen

9

NEIN-Stimmen

8

Enthaltungen

0

 

 


Herr Opitz sprach zur Beschlussvorlage.


Zur laufenden Nummer 1 erklärte Herr Stadtrat Zimmermann, dass keine Meinungsbildung aufgrund der fehlenden Einwendungen für ihn möglich war. Herr Opitz wies darauf hin, dass es sich hier um einen Satzungsbeschluss handelt.


Herr Stadtrat Gensel erkundigte sich außerdem nach mittelfristigen Gewerbesteuereinnahmen.


Nachfolgend Herr Stadtrat Zimmermann beantragte die namentliche Abstimmung für die laufende Nummer 1. Gemäß § 23 (3) Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Heidenau ist namentlich abzustimmen, wenn 1/5 der Mitglieder des Stadtrates dies beantragen. Neben Herrn Stadtrat Zimmermann, beantragten noch 7 weitere Stadträte die namentliche Abstimmung und damit mehr als 1/5 der Mitglieder. Anschließend erfolgte die namentliche Abstimmung.

 

Ebenso beantragte Herr Stadtrat Zimmermann die namentliche Abstimmung für die laufende Nummer 2. Gemäß § 23 (3) Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Heidenau ist namentlich abzustimmen, wenn 1/5 der Mitglieder des Stadtrates dies beantragen. Neben Herrn Stadtrat Zimmermann, beantragten auch hier noch 7 weitere Stadträte die namentliche Abstimmung und damit mehr als 1/5 der Mitglieder. Anschließend erfolgte die namentliche Abstimmung.