Die Verbandsversammlung beschließt aufgrund § 76 Abs. 1 SächsGemO über die eingegangenen Einwendung C gem. der beigefügten Anlage IPO-009/2023-01.
Die Verbandsversammlung beschließt aufgrund § 76 Abs. 1 SächsGemO über die eingegangenen Einwendung C gem. der beigefügten Anlage IPO-009/2023-01.