Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 3

Die Verbandsversammlung beschließt aufgrund § 76 Abs. 1 SächsGemO über die eingegangenen Einwendungen Nr. 01 bis 12 gem. der beigefügten Anlage IPO-005/2021-02.

 


Herr Opitz informierte, dass das Thema Haushaltsplan im Gesamten zu betrachten ist,

 

Herr Flörke startete mit einer Präsentation zu folgenden Schwerpunkten:

 

1.  B-Plan und Fachplanungen

2. Grunderwerb

3. Vermarktung

4. Risikominimierung

 

Ab 17:19 Uhr war Herr Verbandsrat Ludwig anwesend.

Herr Neugebauer zeigte im Anschluss eine Präsentation zum Haushaltsplan 2021. Er sprach zu folgenden Themen:

 

-Verfahren

- Ergebnishaushalt 2021

- Gesamtergebnis 2021

- Erträge und Aufwendungen

- Finanzplanungszeitraum 2020 – 2024

- Erträge

- wesentliche Ertragspositionen

- Verbandsumlagen

- Ordentliche Aufwendungen

- wesentliche Aufwandspositionen

- Finanzhaushalt

- Zahlungsmittelsaldo

- Investiver Haushalt

- Investive Einzahlungen und Auszahlungen

- Liquiditätsplanungen

- Verbindlichkeiten aus Krediten

- Zusammenfassung

- Gesetzmäßigkeiten und Genehmigungspflicht 

 

Im Anschluss erklärte Herr Neugebauer die Auswertung der eingegangenen Einwendungen.

 

Herr Opitz erklärte die Verfahrensweise zu den 14 Einzelabstimmungen.

 

Herr Dr. Müller zeigte an, dass beim Weisungsbeschluss in Dohna eine Abstimmung über alle Einwendungen erfolgte als Gesamtbeschluss. Die 14 Einzelabstimmungen entfielen in Dohna.

 

Auch Herr Hanke bestätigte diese Verfahrensweise für die Stadt Pirna.

 

Nachfolgend fragte Herr Opitz die Anwesenden, ob jemand gegen eine Abstimmung als Blockabstimmung widerspricht. Es erfolgte kein Widerspruch.

Abstimmungsergebnis für alle 14 Beschlussempfehlungen:

Anwesend:     12
Ja-Stimmen:   12
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen:   0


1. Herr Dr. Ingo Düring / Herr Peter Mandel (Dohna)

 

Stellungnahme des Zweckverbandes:

 

Das Schreiben der Einwendungsführer ist in einen Teil 'Allgemeine Anmerkungen' und einen Teil 'Einwendungen' untergliedert.

 

Durch die Einwendungsführer wird die Frage aufgeworfen, welche Gründe es dafür gibt, dass nach Ansicht der Einwendungsführer den Einwendungsberechtigen wichtige Informationen im Haushaltsplanentwurf vorenthalten werden.

 

Aufgrund der zeitlichen Geltung des Haushaltsplans (§ 74 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO - 'jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung' u. § 74 Abs. 3 SächsGemO – 'Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr') beziehen sich die Zahlen und Ausführungen (bspw. im Vorbericht) im Wesentlichen auf das Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan aufgestellt und erlassen wird.

 

Maßstab für die inhaltliche Ausgestaltung des Haushaltsplans sind die Bestimmungen der SächsKomHVO. Neben den zahlreichen tabellarischen Übersichten (bspw. Ergebnis-, Finanzhaushalt) kommt dem Vorbericht bezogen auf das Haushaltsjahr und die Jahre der mittelfristigen Finanzplanung (bis 2024) erläuternde Bedeutung zu.

 

Dem Einwendungsberechtigten werden entgegen der Ansicht der Einwendungsführer unter Bezugnahme auf das betreffende Haushaltsjahr keine grundlegenden Informationen vorenthalten.

 

Nachfolgend wird auf die konkreten Einwendungen eingegangen:

 

1.1 Verbandsumlage

 

Der Ermittlung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes liegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze gem. § 72 Abs. 1 u. Abs. 2 SächsGemO sowie die allgemeinen Planungsgrundsätze gem. § 10 Abs. 1 SächsKomHVO zugrunde.

 

Der Finanzbedarf ergibt sich aus den Mittelanforderungen der einzelnen Bedarfsstellen (Dienststellen) und ist darauf ausgerichtet, die Aufgaben des Zweckverbandes sparsam und wirtschaftlich zu erfüllen.

 

Der Zweckverband kann zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage erheben (§ 60 Abs. 1 i. V. m. § 17 VerbSatzg).

 

Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die durch die Verbandssatzung und anschließend durch den Umlagebescheid festzusetzende Verbandsumlage zu leisten.

 

Die Mitgliedsgemeinden sind in den Planungsprozess für die Haushaltsplanerstellung einbezogen. Aufgabe des Zweckverbandes ist es, seinen für seine Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf zu ermitteln und – sofern eigene Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen – diesen durch die Erhebung der Verbandsumlage zu decken.

 

Auf die Leistungsfähigkeit der Mitgliedskommunen wird insoweit Rücksicht genommen, als dass nur der notwendige Finanzbedarf ermittelt wird und somit letztlich in die Berechnung der Verbandsumlage einfließt.

 

Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitgliedsgemeinden und die Abbildung der Verbandsumlage im Haushalt der jeweiligen Mitgliedsgemeinde ist keine Aufgabe des Zweckverbandes. Die Beurteilung, ob und inwieweit die Verbandsumlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitgliedsgemeinde entgegensteht, obliegt den Mitgliedsgemeinden. Die Mitgliedsgemeinden haben im Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte darauf hinzuwirken, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gemeinde durch die Verbandsumlage nicht gefährdet wird.

 

Die Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2021 mit der darin enthaltenen Festsetzung der Verbandsumlage begegnet entgegen des Vortrages der Einwendungsführer keinen rechtlichen Einwänden. Der von den Einwendungsführern vorgetragene Rechtsbruch ist mitnichten gegeben.

 

Entgegen dem Vortrag der Einwendungsführer ist die für das Haushaltsjahr 2021 festzusetzende Verbandsumlage als gesichert anzusehen, da mit dem Haushaltsplan 2020 für das Finanzplanungsjahr 2021 eine höhere Verbandsumlage avisiert worden ist, als sie nunmehr durch die Haushaltssatzung 2021 festgesetzt werden soll.

 

Mit der Beschlussfassung des gemeindlichen Haushaltes, in der die Verbandsumlage als Mittelbereitstellung veranschlagt ist, ist für den Zweckverband die Leistung der Verbandsumlage als gesichert anzusehen.

 

1.2 Kreditaufnahme und Kredittilgung

 

Der der Haushaltsplanung zugrunde gelegte Investitionsbedarf ist anhand der vorliegenden Unterlagen (bspw. Planungsunterlagen) ermittelt worden.

 

Der Investitionsbedarf wird im fortlaufenden Prozess der Entwicklung des Industrie- und Gewerbegebietes präzisiert (bspw. Kostenschätzung u. -berechnung nach HOAI).

Die Einwender tragen zutreffend vor, dass in die bisher in die Berechnungen einbezogenen Kostenermittlungen keine prozentualen Kostensteigerungen eingerechnet worden sind.

 

Die vorliegenden Kostenschätzungen basieren auf dem Realisierungskonzept und werden im laufenden Planungsprozess aktualisiert. Die Ausgangswerte wurden vorsorglich hoch angenommen, um Sicherheiten zu schaffen. Ein Inflationsausgleich wurde nicht explizit eingerechnet. Aus Einsparungen, u. a. durch die Beibehaltung der 110 kV-Trasse und deren Einbindung in das Geländeprofil sowie infolge einer erheblichen Reduzierung der Geländemodellierung ergeben sich ausreichend Spielräume für mögliche Kostensteigerungen. Der angenommene Kostenrahmen für das Gesamtvorhaben wird weiterhin eingehalten. Andererseits werden sich Kostensteigerungen auf die Verkaufspreise auswirken.

 

Der Zweckverband ist – wie zutreffend von den Einwendern vorgetragen wird – nicht mit Eigenkapital (Basiskapital) ausgestattet worden. Dem lag die bewusste Entscheidung der Gründungsmitglieder zugrunde, dass damit nicht bereits zum Gründungszeitpunkt ein erheblicher Finanzierungsbetrag durch die Mitgliedsgemeinden geleistet werden sollte. Für eine Ausstattung des Zweckverbandes mit Eigenkapital hätte dieser bereits zum Gründungszeitpunkt (Mai 2018) eine investive Umlage (Finanzhaushalt) erheben müssen, die von den Mitgliedsgemeinden ggf. im Rahmen einer eigenen Kreditaufnahme hätte finanziert werden müssen.

 

Die Mitgliedsgemeinden haften – wie von den Einwendern zutreffend ausgeführt – für den Fall, dass der Zweckverband als Kreditnehmer für die Rückzahlung der Kredite ausfällt, indirekt.

Das von den Einwendern dargestellte Haftungsrisiko besteht nach Ansicht des Zweckverbandes jedoch nicht abschließend in der vorgetragenen Höhe von 42,8 Mio.€.

Ein Haftungsrisiko in der vg. Höhe bestünde nach Ansicht des Zweckverbandes nur dann, wenn die Erschließung der Teilflächen C u. D vollständig abgeschlossen wird und anschließend keine Flächen verkauft würden.

Das Haftungsrisiko des Zweckverbandes wird durch zwei Faktoren begrenzt:

Ÿ  Sukzessive Erschließung
Die Erschließung des Teilbauflächen C und D erfolgt nur dann, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind (Schaffung Baurecht / Verfügungsgewalt Grundbesitz / Bewilligung Fördermittel). Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Kreditermächtigung nicht in Anspruch genommen.

Ÿ  Verkauf der erschlossenen Grundstücke

Ausgehend von den aktuellen Annahmen des Zweckverbandes kann ein Verkaufspreis von durchschnittlich 60,00 €/m² erzielt werden, so dass aus der Veräußerung der Grundstücke die Kreditaufnahme getilgt und ein Überschuss (gegenüber dem Erwerb und der Erschließung der Grundstücke) erzielt werden kann.

 

Die Annahme eines Verkaufserlöses von 60,00 €/m² erscheint aufgrund der aktuellen Marktlage und Erkenntnisse des Zweckverbandes sachgerecht.

 

Der Zweckverband geht in seinen Planungen entgegen den Einwendern nicht davon aus, dass nach der Fertigstellung der Erschließung alle Grundstücke kurzfristig verkauft werden können. Der Grundstücksverkauf erstreckt sich nach den Planungen des Zweckverbandes über einen mehrjährigen Zeitraum (2025 bis 2032).

 

Die Einwender tragen pauschal vor, dass die Kreditaufnahmen für die Erschließung der Teilflächen 'mit hoher Wahrscheinlichkeit' nicht vollständig aus den Verkaufserlösen gedeckt werden können; sie lassen ihre Begründung für diese Annahme nicht erkennen.

 

Durch die Einwendungsführer wird bemängelt, dass der Haushaltsplan 2021 mit dem Finanzplanungszeitraum bis 2024 keine Aussagen zu den Tilgungsleistungen ab dem Haushaltsjahr 2025 enthält. Die Betrachtungen des Zweckverbandes erstrecken sich auch auf die Zeit über den Finanzplanungszeitraum bis 2024 hinaus. Innerhalb des Haushaltsplans 2021 sind die Angaben jedoch auf den gesetzlichen Rahmen beschränkt worden.

Insoweit beinhaltet die Tabelle auf Seite 113 des Haushaltsplanentwurfs 2021 eine Zusammenfassung des Investitionsprogramms nach dem Muster 10 zu § 4 Abs. 4 u. § 9 Abs. 1 u. 2 SächsKomHVO.

 

Die von den Einwendern unsubstantiiert vorgetragenen Kostensteigerungen > 5,0 Mio.€ – insbesondere auf Basis des Beteiligungsverfahrens zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 1 – lassen sich nicht verifizieren. Aus dem Vortrag lässt sich die Herleitung der vorgetragenen 'umfangreichen Mehraufwendungen' nicht erkennen.

 

Das Realisierungskonzept (Stand 12/2019) weist Gesamtkosten ohne Grunderwerb i. H. v. rd. 123,2 Mio.€ aus. Zuzüglich des Grunderwerbs (rd. 17,2 Mio.€) wurde von Gesamtkosten für den Grunderwerb und die Erschließung des Industrie- und Gewerbegebietes von rd. 140,4 Mio.€ ausgegangen. Gegenüber dieser Kostenermittlung haben sich aus der Fortführung des Gesamtvorhabens keine wesentlichen Kostenveränderungen aufgezeigt. Damit befindet sich das Projekt in dem anfangs ermittelten Kostenrahmen.

 

1.3 Rechtmäßigkeit u. Genehmigungsfähigkeit der Kreditaufnahme

 

Entgegen dem Vortrag der Einwender steht die Rechtmäßigkeit und die Genehmigungsfähigkeit der im Haushaltsplan 2021 vorgesehenen Kreditaufnahme nicht in Frage.

Gem. § 82 SächsGemO bedarf der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme (5,9 Mio.€) der Genehmigung der Rechtsaufsicht; diese darf nur erteilt werden, wenn die geordnete Haushaltswirtschaft nicht gefährdet ist. Die Genehmigung ist dann zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes gefährden.

 

Entgegen dem Vortrag der Einwender sieht der Zweckverband in den Kreditverbindlichkeiten keine Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes.

 

Obschon das Gesamtvorhaben nicht ohne Risiken (Zinsentwicklung / wirtschaftliche Gesamtentwicklung / Vermarktung) ist, erscheint aus den vorstehenden Ausführungen die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes nicht gefährdet.

 

Aus den Annahmen des Zweckverbandes ist ersichtlich, dass mit der fortschreitenden Entwicklung des Industrie- und Gewerbegebietes eine stetige Rückführung der Verbindlichkeiten bis in das Jahr 2033 vorgesehen ist.

 

Sofern entgegen der Erwartung des Zweckverbandes eine Kreditgenehmigung verweigert würde, müsste das Gesamtvorhaben auf den Prüfstand gestellt werden.

Eine Umsetzung des Vorhabens ohne entsprechenden Eigenanteil wäre – wie von den Einwendern vorgetragen – nicht möglich.

 

Die von den Einwendungsführern vorgetragene fehlerhafte Bilanzierung ist nicht erkennbar. Die Zuordnung der Zinslasten in den Ergebnishaushalt sowie der Tilgungsleistungen in den Finanzhaushalt entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Die Einbeziehung der Zinsleistungen in die Verbandsumlage wird entgegen dem Vortrag der Einwender aus der Zuordnung der Zinsleistungen und des Ausweises der Verbandsumlage im Ergebnishaushalt offengelegt. Die Verbandsumlage ergibt sich aus der Saldierung der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes.

 

1.4 strukturelle Überschuldung des ZV IPO

 

Eine strukturelle Überschuldung des ZV IPO ist entgegen der Darstellung der Einwender nicht gegeben.

Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

 

Der Erstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes gem. § 24 Abs. 4 i. V. m. § 26 SächsKomHVO bedarf es nicht. Nach der Haushaltsplanung 2021 mit den Finanzplanungsjahren bis 2024 ist jeweils der Haushaltsausgleich gem. § 24 Abs. 1 SächsKomHVO erreicht. Für die Folgejahre ist jeweils mit einem Haushaltsausgleich zu rechnen.

Der Haushaltsausgleich wird solange über die Festsetzung einer Verbandsumlage erreicht, bis der Zweckverband ausreichend eigene Erträge zur Deckung seiner Aufwendungen erzielt.

 

1.5 Fördermittelbeantragung – Nachweis der Gesamtwirtschaftlichkeit

 

Der Zweckverband geht davon aus, dass mit der Antragsstellung die notwendigen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt werden können.

 

Sollte im Antragsverfahren die von der Bewilligungsstelle im Rahmen der Förderrichtlinie 'GRW Infra' gestellten Bedingungen nicht erfüllt werden können, würde das zur Einstellung des Vorhabens führen.

 

1.6 Vermarktung

 

Für die Annahmen zur Erschließung und Vermarktung der IPO-Flächen sind zwei Faktoren maßgeblich. Zum einen die zeitliche Rahmensetzung der Verbandskommunen für die Entwicklung der jeweiligen Teilfläche bzw. im Fall Dohna die beabsichtigte Rücknahme aller Flächen aus dem Verband und zum anderen die tatsächliche Nachfragesituation, wie sie sich in konkreten Standortanfragen widerspiegelt.

 

Die Einwender führen an, dass der zeitliche Vorlauf der Erschließungsarbeiten vor dem Abschluss der Vermarktung zu gering sei. Richtig ist, dass die Vermarktungsaktivitäten parallel zu den Erschließungsarbeiten laufen. Insbesondere in den kleiner strukturierten Teilflächen A und B kann nur so auf individuelle Vorgaben eines Investors hinsichtlich Grundstücksgröße, -zuschnitt und ggf. Geländenivellierung eingegangen werden. Die getroffenen Annahmen entsprechen der Praxis.

 

1.7 Verschiebungen im Zeitablauf – Situation in Heidenau u. Dohna

 

Die Ausführungen der Einwender sind widersprüchlich: Es wird ein Rechtsanspruch auf Entwicklung der in den ZV eingebrachten Flächen angemahnt und zugleich auf eine zügige Umsetzung des im Dohnaer Stadtrat gefassten Austrittsbeschlusses gedrängt.

 

Die zeitlichen Verschiebungen in der Planungsphase beruhen auch auf dem Austrittsbegehren der Stadt Dohna und den damit zwangsläufig verbundenen Umstellungen im zeitlichen Ablauf (vorerst keine Weiterplanung der Teilfläche A, Reduzierung der Teilfläche D um Flächen der Gemarkung Dohna).

 

Das Ziel, den IPO als interkommunalen Standort zu entwickeln, bleibt auch weiterhin bestehen. Für den Antrag auf Austritt der Stadt Dohna aus dem Zweckverband gibt es derzeit noch keine Entscheidung.

 

Ein Austritt der Stadt Dohna ist gemäß Satzung frühestens zum 01.01.2023 möglich. Es gibt keine Auswirkungen auf den Haushalt 2021 des ZV IPO.

 

1.8 Festsetzung von Verpflichtungsermächtigungen

 

Die Einwender stellen die Zulässigkeit der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen gem. § 81 SächsGemO nicht in Abrede.

Die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist ein in der Haushaltsplanung genutztes Hilfsmittel, die Fortführung von Maßnahmen im nächsten Haushaltsjahr dadurch zu sichern, dass im aktuellen Haushaltsjahr Verträge abgeschlossen werden können, die im nächsten (oder den beiden darauffolgenden Haushaltsjahren) zahlungswirksam werden.

 

Auf den konkreten Fall angewendet bedeutet dies, dass der Zweckverband im Haushaltsjahr 2021 Grundstückskaufverträge abschließen kann, aus denen im Haushaltsjahr 2022 Auszahlungen (Teilkaufpreiszahlungen) entstehen.

Wie bereits an anderer Stelle durch den Zweckverband ausgeführt, ist für den Grunderwerb eine gesplittete Kaufpreiszahlung für die Grundstücke vorgesehen, die von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Schaffung Baurecht) abhängig ist.

 

Die Einwender gehen fehl in ihrer Annahme, dass mit einer 'weiten Auslegung oder Änderung des Verwendungszwecks, z. B. durch die gegenseitige Deckung von Finanzpositionen, erhebliche Kredite aus dem investiven Haushalt auch für andere Zwecke in Anspruch genommen werden können'.

Mit dem Abschluss der Kaufverträge und der Vereinbarung der gesplitteten Kaufpreiszahlung werden die haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen gebunden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist damit nicht mehr möglich. Der von den Einwendern vorgetragene 'Freibrief zu einer weiteren signifikanten Verschuldung im Haushaltsjahr 2022' ist damit mitnichten gegeben.

 

Die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist nicht an ein bestimmtes Verhältnis zu vorhergehenden oder laufenden Haushaltsplanansätzen gebunden, sondern orientiert sich allein an dem Bedarf, der für das Eingehen von vertraglichen Verpflichtungen mit Zahlungsmittelwirksamkeit in den Folgejahren benötigt wird. Insofern geht der Vortrag, dass die für das Haushaltsjahr 2021 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen unverhältnismäßig hoch und nicht schlüssig begründbar sind, fehl.

 

Mit der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen geht der Zweckverband auch eine Selbstverpflichtung ein, in dem Haushaltsjahr, für das die Ermächtigungen erteilt sind, die entsprechenden Haushaltsmittel – und ggf. Kreditermächtigung – einzuräumen.

 

Das von den Einwendern eingebrachte Argument der Genehmigung der Kreditaufnahme durch die Verbandsversammlung (§ 10 Abs. 3 VerbSatzg) greift nicht, da es bei dieser Entscheidung nur noch um die Einzelfallentscheidung über die tatsächliche Kreditaufnahme (Kreditsumme / Kreditkonditionen) geht. Die grundlegenden Entscheidungen, dass zur Finanzierung der Auszahlungen Kredite in Anspruch genommen werden können/sollen, wird mit der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung getroffen.

 

Ein Verzicht auf die im Haushaltsplan 2021 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen (12,3 Mio.€) und eine Neuveranschlagung im Haushaltsjahr 2022 ist nicht sachgerecht, da mit dem Verzicht auf die Veranschlagung der Verpflichtungsermächtigungen der Abschluss der Kaufverträge bis zur Rechtswirksamkeit des Haushaltsplans 2022 zurückgestellt werden müsste.

Die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen versetzt den Zweckverband in die Lage, grundsätzlich eine der Bedingungen für die Beantragung der Fördermittel (Verfügbarkeit der Grundstücke) zu erreichen.

 

Die Einwender führen zutreffend aus, dass die Gesamtvertragssumme eines Kaufvertrages entscheidend für die Entscheidung durch die Verbandsversammlung ist (§ 10 Abs. 3 Nr. 5 VerbSatzg). Dem wird vom Zweckverband nicht entgegengetreten. Die Entscheidung über einen Kaufvertrag durch die Verbandsversammlung ist unabhängig von dem/den darin vereinbarten Fälligkeitsterminen. Es bleibt unklar, woraus die Einwender die Annahme ableiten, dass der Zweckverband die Kaufverträge erst vor der Fälligkeit der Hauptzahlung der Verbandsversammlung zur Entscheidung vorlegen wird.

 

1.9 Gesamtrentabilität u. Gewinnerwartungen

 

Wesentliche Annahmen für die Angaben im Haushaltsplan sind sehr konservativ, d. h. sie enthalten Sicherheiten, die in der Summe ggf. zur ungünstigen Darstellung der Gesamtsituation, insbes. in der langfristigen Prognose führen. Der Zweckverband unterstellt u. a. sehr geringe Gewerbesteuererträge von nur 5 TEUR je Hektar. Dieser Wert ist nach neueren Erkenntnissen deutlich zu niedrig bemessen.

 

Werden Erträge aus der Gewerbesteuer von 10 TEUR je Hektar zugrunde gelegt, ergibt sich ein Refinanzierungszeitraum für den Zweckverband von 10 bis 12 Jahren.

 

Vergleichbare Vorhaben (Dohna, Wilsdruff, Klipphausen, Günzburg) zeigen, dass in den letzten fünf Jahren deutlich höhere Gewerbesteuererträge (>50 TEUR je Hektar) erreicht werden konnten.

 

Sollten die tatsächlichen Einnahmen im IPO näher an die o. g. realen Vergleichswerte heranreichen, verkürzt sich der Refinanzierungszeitraum entsprechend, d. h. die Ertragsphase beginnt früher und die gemäß Umlageschlüssel zu verteilenden Erträge der Folgejahre fallen höher aus.

 

Beschlussempfehlung:

 

zu 1.8 – Festsetzung von Verpflichtungsermächtigungen

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendung empfohlen, da die Festsetzung der Verpflichtungsermächtigungen nicht gegen die haushaltswirtschaftlichen Bestimmungen gem.
§ 81 SächsGemO verstößt und diese zur vorgesehenen Realisierung des Grunderwerbs zweckmäßig sind.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

zu den übrigen Punkten

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 


 

2. Herr Wolfgang Lill (Pirna-Krietzschwitz)

 

Stellungnahme des Zweckverbandes:

 

Die Ausführungen des Einwendungsführers beinhalten keine Einwendungen, aus denen erkennbar ist, welche sachlich konkrete und realistische Veränderung der Haushaltsplanung erwartet/gewünscht wird.

 

Beschlussempfehlung:

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

3. Frau Christine Liebing (Heidenau)

 

Stellungnahme des Zweckverbandes:

 

Die Ausführungen der Einwendungsführerin zeigen keinen inhaltlich direkten Zusammenhang zum Haushaltsplanentwurf 2021 des ZV IPO.

 

Beschlussempfehlung:

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

4. Fam. Elisabeth u. Sebastian Zschernig mit Magdalena, Samuel u. Katharina

 

Stellungnahme des Zweckverbandes:

 

Die in dem Einwendungsschreiben genannten Punkt 1 und 2 beinhalten keine Einwendungen, aus denen ein inhaltlich direkter Bezug zum Haushaltsplanentwurf 2021 erkennbar ist.

 

Hinsichtlich der Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes wird auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zu den Einwendungen von Herrn Dr. Düring und Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).

 

Beschlussempfehlung:

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

5. Birgit Biermann (Dohna)

 

Stellungnahme des Zweckverbandes:

 

Die Ausführungen der Einwenderin haben teilweise keinen direkten Bezug zum Haushaltsplanentwurf des Zweckverbandes.

 

Hinsichtlich der Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes und zum Haushaltplanentwurf wird auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zu den Einwendungen von Herrn Dr. Düring und Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).

 

Beschlussempfehlung:

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

6. Frau Anne Johannsen (Pirna)

 

Stellungnahme des Zweckverbandes:

 

Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen zur Leistungsfähigkeit der Mitgliedsgemeinden wird auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen verwiesen.

 

Neben den Ausführungen zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitgliedsgemeinden verweist die Einwendungsführerin auf die Stellungnahme der 'Bürgervereinigung Oberelbe IPO Stoppen'.

Diesbezüglich wird auf die Antwort des ZV vom 12.05.2021 verwiesen.

 

Beschlussempfehlung:

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

7. Frau Helga Roßberg (Heidenau)

 

Stellungnahme des Zweckverbandes:

 

Die Einwenderin geht in ihren Ausführungen nur teilweise auf Aspekte des Haushaltsplanentwurfes ein.

 

Hinsichtlich der Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes und zum Haushaltsplanentwurf wird auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zu den Einwendungen von Herrn Dr. Düring und Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).

 

Beschlussempfehlung:

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

8. Dr. Bernhard Borchers (Heidenau)

 

Stellungnahme des Zweckverbandes:

 

Die in dem Einwendungsschreiben genannten Punkt 1 bis 4 beinhalten keine Einwendungen, aus denen ein inhaltlich direkter Bezug zum Haushaltsplanentwurf 2021 erkennbar ist.

 

Hinsichtlich der Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes und zum Haushaltsplanentwurf wird auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zu den Einwendungen von Herrn Dr. Düring und Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).

 

Beschlussempfehlung:

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

 

9. Adéla Drechsel (Pirna)

 

Stellungnahme des Zweckverbandes:

 

Die Einwenderin hat die Einwendung mit "Stellungnahme im Rahmen der Auslegung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 1 'IndustriePark Oberelbe' des Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe" überschrieben.

Aufgrund des Posteingangs innerhalb der Einwendungsfrist wird das Schreiben als Einwendung zum Haushaltsplanentwurf 2021 gewertet.

 

Der in dem Schreiben genannte Punkt 1 enthält allgemein gehaltene Ausführungen zur Haushaltsführung des Zweckverbandes und zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zur Erschließung des IndustrieParks.

 

Hinsichtlich der Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes und zum Haushaltsplanentwurf wird auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zu den Einwendungen von Herrn Dr. Düring und Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).

 

Die weiteren in dem Schreiben genannten Punkte 2 bis 17 beinhalten keine Einwendungen, aus denen ein inhaltlich direkter Bezug zum Haushaltsplanentwurf 2021 erkennbar ist.

 

Beschlussempfehlung:

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

10. Christian Friedemann Drechsel (Pirna)

 

Stellungnahme des Zweckverbandes:

 

Auf die Ausführungen zu den Einwendungen zu Nr. 9 wird verwiesen.

 

Beschlussempfehlung:

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

11. Susanne u. Burkhard Huth (Pirna)

 

Stellungnahme des Zweckverbandes:

 

Die Einwendungsführer haben ein nahezu gleichlautendes Schreiben wie die Einwender Elisabeth u. Sebastian Zschernig (Nr. 4) eingereicht.

 

Auf die Ausführungen zu den Einwendungen zu Nr. 4 wird verwiesen.

 

Beschlussempfehlung:

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

 


 

12.  Alf Wild (Pirna)

 

Stellungnahme des Zweckverbandes

 

Hinsichtlich der Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes und zum Haushaltsplanentwurf wird auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zu den Einwendungen von Herrn Dr. Düring und Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).

 

Der vom Einwender vorgetragene Punkt, dass das Vorhaben überdimensioniert ist und finanzielle, materielle und personelle Ressourcen verschwendet werden, wird nicht näher begründet und hat keinen direkten Bezug zum Haushaltplan 2021. Gleiches gilt für die Ausführungen des Einwendungsführers bzgl. der Entwicklung der Stadt Heidenau.

 

Die in den Einwendungen vorgetragene Einschätzung (lfd. Nr. 1), dass die Verwaltungskosten vom Einwendungsführer generell als wesentlich zu hoch eingeschätzt werden, wird nicht näher begründet. Die Aufwendungen für die Führung der Verwaltungsgeschäfte sind sorgfältig ermittelt worden.

 

Bei den übrigen Punkten (Nr. 2 bis 11) handelt es sich um Fragen zu inhaltlichen Punkten des Haushaltsplanentwurfes bzw. zu einzelnen Verwaltungstätigkeiten des Zweckverbandes, aus denen heraus konkrete Änderungswünsche des Einwenders zum Haushaltsplanentwurf 2021 nicht erkennbar sind.

(Auf eine Beantwortung der aufgeworfenen Fragen im Rahmen des Einwendungsverfahrens wird verzichtet, diese werden in einem separaten Schreiben an den Einwender beantwortet.

 

Beschlussempfehlung:

 

zu 1 – Verwaltungsaufwendungen

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendung empfohlen, da vorgeschlagenen Haushaltsansätze sorgfältig ermittelt worden sind und den Mittelbedarf des Zweckverbandes widerspiegeln.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

zu den übrigen Punkten

 

à Es wird die Ablehnung der Einwendungen (Fragen) empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.

 

Abstimmungsergebnis:

Anwesend

JA-Stimmen

NEIN-Stimmen

Enthaltungen

12

12

0

0

Zugestimmt:      

Abgelehnt:     

 

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Anwesend

12

JA-Stimmen

9

NEIN-Stimmen

0

Enthaltungen

3