Sitzung: 21.07.2021 Verbandsversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 3
Vorlage: IPO-005/2021
Die Verbandsversammlung beschließt aufgrund § 76 Abs. 1 SächsGemO über die eingegangenen Einwendungen Nr. 01 bis 12 gem. der beigefügten Anlage IPO-005/2021-02.
Herr Opitz informierte, dass das Thema Haushaltsplan im Gesamten zu betrachten ist,
Herr Flörke startete mit einer Präsentation zu folgenden Schwerpunkten:
1. B-Plan und Fachplanungen
2. Grunderwerb
3. Vermarktung
4. Risikominimierung
Ab 17:19 Uhr war Herr Verbandsrat Ludwig anwesend.
Herr Neugebauer zeigte im Anschluss eine Präsentation zum Haushaltsplan 2021. Er sprach zu folgenden Themen:
-Verfahren
- Ergebnishaushalt 2021
- Gesamtergebnis 2021
- Erträge und Aufwendungen
- Finanzplanungszeitraum 2020 – 2024
- Erträge
- wesentliche Ertragspositionen
- Verbandsumlagen
- Ordentliche Aufwendungen
- wesentliche Aufwandspositionen
- Finanzhaushalt
- Zahlungsmittelsaldo
- Investiver Haushalt
- Investive Einzahlungen und Auszahlungen
- Liquiditätsplanungen
- Verbindlichkeiten aus Krediten
- Zusammenfassung
- Gesetzmäßigkeiten und Genehmigungspflicht
Im Anschluss erklärte Herr Neugebauer die Auswertung der eingegangenen Einwendungen.
Herr Opitz erklärte die Verfahrensweise zu den 14 Einzelabstimmungen.
Herr Dr. Müller zeigte an, dass beim Weisungsbeschluss in Dohna eine Abstimmung über alle Einwendungen erfolgte als Gesamtbeschluss. Die 14 Einzelabstimmungen entfielen in Dohna.
Auch Herr Hanke bestätigte diese Verfahrensweise für die Stadt Pirna.
Nachfolgend fragte Herr Opitz die Anwesenden, ob jemand gegen eine Abstimmung als Blockabstimmung widerspricht. Es erfolgte kein Widerspruch.
Abstimmungsergebnis für alle 14 Beschlussempfehlungen:
Anwesend: 12
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
1. Herr Dr. Ingo Düring / Herr Peter Mandel
(Dohna)
Stellungnahme des
Zweckverbandes:
Das Schreiben der
Einwendungsführer ist in einen Teil 'Allgemeine Anmerkungen' und einen Teil
'Einwendungen' untergliedert.
Durch die
Einwendungsführer wird die Frage aufgeworfen, welche Gründe es dafür gibt, dass
nach Ansicht der Einwendungsführer den Einwendungsberechtigen wichtige
Informationen im Haushaltsplanentwurf vorenthalten werden.
Aufgrund der
zeitlichen Geltung des Haushaltsplans (§ 74 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO - 'jedes
Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung' u. § 74 Abs. 3 SächsGemO – 'Haushaltsjahr
ist das Kalenderjahr') beziehen sich die Zahlen und Ausführungen (bspw. im
Vorbericht) im Wesentlichen auf das Haushaltsjahr, für das der Haushaltsplan
aufgestellt und erlassen wird.
Maßstab für die
inhaltliche Ausgestaltung des Haushaltsplans sind die Bestimmungen der
SächsKomHVO. Neben den zahlreichen tabellarischen Übersichten (bspw. Ergebnis-,
Finanzhaushalt) kommt dem Vorbericht bezogen auf das Haushaltsjahr und die
Jahre der mittelfristigen Finanzplanung (bis 2024) erläuternde Bedeutung zu.
Dem
Einwendungsberechtigten werden entgegen der Ansicht der Einwendungsführer unter
Bezugnahme auf das betreffende Haushaltsjahr keine grundlegenden Informationen
vorenthalten.
Nachfolgend wird
auf die konkreten Einwendungen eingegangen:
1.1 Verbandsumlage
Der Ermittlung des
Finanzbedarfs des Zweckverbandes liegen die allgemeinen Haushaltsgrundsätze
gem. § 72 Abs. 1 u. Abs. 2 SächsGemO sowie die allgemeinen Planungsgrundsätze
gem. § 10 Abs. 1 SächsKomHVO zugrunde.
Der Finanzbedarf
ergibt sich aus den Mittelanforderungen der einzelnen Bedarfsstellen
(Dienststellen) und ist darauf ausgerichtet, die Aufgaben des Zweckverbandes
sparsam und wirtschaftlich zu erfüllen.
Der Zweckverband
kann zur Deckung seines Finanzbedarfs von den Verbandsmitgliedern eine
Verbandsumlage erheben (§ 60 Abs. 1 i. V. m. § 17 VerbSatzg).
Die
Verbandsmitglieder sind verpflichtet, die durch die Verbandssatzung und
anschließend durch den Umlagebescheid festzusetzende Verbandsumlage zu leisten.
Die
Mitgliedsgemeinden sind in den Planungsprozess für die Haushaltsplanerstellung
einbezogen. Aufgabe des Zweckverbandes ist es, seinen für seine
Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf zu ermitteln und – sofern eigene
Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen – diesen durch die
Erhebung der Verbandsumlage zu decken.
Auf die
Leistungsfähigkeit der Mitgliedskommunen wird insoweit Rücksicht genommen, als
dass nur der notwendige Finanzbedarf ermittelt wird und somit letztlich in die
Berechnung der Verbandsumlage einfließt.
Die Beurteilung
der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitgliedsgemeinden und die Abbildung
der Verbandsumlage im Haushalt der jeweiligen Mitgliedsgemeinde ist keine
Aufgabe des Zweckverbandes. Die Beurteilung, ob und inwieweit die
Verbandsumlage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitgliedsgemeinde
entgegensteht, obliegt den Mitgliedsgemeinden. Die Mitgliedsgemeinden haben im
Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte darauf hinzuwirken, dass die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Gemeinde durch die Verbandsumlage nicht gefährdet wird.
Die
Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2021 mit der darin enthaltenen
Festsetzung der Verbandsumlage begegnet entgegen des Vortrages der
Einwendungsführer keinen rechtlichen Einwänden. Der von den Einwendungsführern
vorgetragene Rechtsbruch ist mitnichten gegeben.
Entgegen dem
Vortrag der Einwendungsführer ist die für das Haushaltsjahr 2021 festzusetzende
Verbandsumlage als gesichert anzusehen, da mit dem Haushaltsplan 2020 für das
Finanzplanungsjahr 2021 eine höhere Verbandsumlage avisiert worden ist, als sie
nunmehr durch die Haushaltssatzung 2021 festgesetzt werden soll.
Mit der Beschlussfassung des gemeindlichen Haushaltes, in
der die Verbandsumlage als Mittelbereitstellung veranschlagt ist, ist für den
Zweckverband die Leistung der Verbandsumlage als gesichert anzusehen.
1.2 Kreditaufnahme
und Kredittilgung
Der der
Haushaltsplanung zugrunde gelegte Investitionsbedarf ist anhand der
vorliegenden Unterlagen (bspw. Planungsunterlagen) ermittelt worden.
Der
Investitionsbedarf wird im fortlaufenden Prozess der Entwicklung des Industrie-
und Gewerbegebietes präzisiert (bspw. Kostenschätzung u. -berechnung nach
HOAI).
Die Einwender
tragen zutreffend vor, dass in die bisher in die Berechnungen einbezogenen
Kostenermittlungen keine prozentualen Kostensteigerungen eingerechnet worden
sind.
Die
vorliegenden Kostenschätzungen basieren auf dem Realisierungskonzept und werden
im laufenden Planungsprozess aktualisiert. Die Ausgangswerte wurden vorsorglich
hoch angenommen, um Sicherheiten zu schaffen. Ein Inflationsausgleich wurde
nicht explizit eingerechnet. Aus Einsparungen, u. a. durch die Beibehaltung der
110 kV-Trasse und deren Einbindung in das Geländeprofil sowie infolge einer
erheblichen Reduzierung der Geländemodellierung ergeben sich ausreichend
Spielräume für mögliche Kostensteigerungen. Der angenommene Kostenrahmen für
das Gesamtvorhaben wird weiterhin eingehalten. Andererseits werden sich
Kostensteigerungen auf die Verkaufspreise auswirken.
Der Zweckverband
ist – wie zutreffend von den Einwendern vorgetragen wird – nicht mit
Eigenkapital (Basiskapital) ausgestattet worden. Dem lag die bewusste
Entscheidung der Gründungsmitglieder zugrunde, dass damit nicht bereits zum
Gründungszeitpunkt ein erheblicher Finanzierungsbetrag durch die
Mitgliedsgemeinden geleistet werden sollte. Für eine Ausstattung des
Zweckverbandes mit Eigenkapital hätte dieser bereits zum Gründungszeitpunkt
(Mai 2018) eine investive Umlage (Finanzhaushalt) erheben müssen, die von den
Mitgliedsgemeinden ggf. im Rahmen einer eigenen Kreditaufnahme hätte finanziert
werden müssen.
Die
Mitgliedsgemeinden haften – wie von den Einwendern zutreffend ausgeführt – für
den Fall, dass der Zweckverband als Kreditnehmer für die Rückzahlung der
Kredite ausfällt, indirekt.
Das von den
Einwendern dargestellte Haftungsrisiko besteht nach Ansicht des Zweckverbandes
jedoch nicht abschließend in der vorgetragenen Höhe von 42,8 Mio.€.
Ein Haftungsrisiko
in der vg. Höhe bestünde nach Ansicht des Zweckverbandes nur dann, wenn die
Erschließung der Teilflächen C u. D vollständig abgeschlossen wird und
anschließend keine Flächen verkauft würden.
Das Haftungsrisiko
des Zweckverbandes wird durch zwei Faktoren begrenzt:
Sukzessive
Erschließung
Die Erschließung des Teilbauflächen C und D erfolgt nur dann, wenn verschiedene
Voraussetzungen erfüllt sind (Schaffung Baurecht / Verfügungsgewalt Grundbesitz
/ Bewilligung Fördermittel). Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die
Kreditermächtigung nicht in Anspruch genommen.
Verkauf
der erschlossenen Grundstücke
Ausgehend
von den aktuellen Annahmen des Zweckverbandes kann ein Verkaufspreis von
durchschnittlich 60,00 €/m² erzielt werden, so dass aus der Veräußerung der
Grundstücke die Kreditaufnahme getilgt und ein Überschuss (gegenüber dem Erwerb
und der Erschließung der Grundstücke) erzielt werden kann.
Die
Annahme eines Verkaufserlöses von 60,00 €/m² erscheint aufgrund der aktuellen
Marktlage und Erkenntnisse des Zweckverbandes sachgerecht.
Der
Zweckverband geht in seinen Planungen entgegen den Einwendern nicht davon aus,
dass nach der Fertigstellung der Erschließung alle Grundstücke kurzfristig
verkauft werden können. Der Grundstücksverkauf erstreckt sich nach den
Planungen des Zweckverbandes über einen mehrjährigen Zeitraum (2025 bis 2032).
Die Einwender
tragen pauschal vor, dass die Kreditaufnahmen für die Erschließung der
Teilflächen 'mit hoher Wahrscheinlichkeit' nicht vollständig aus den
Verkaufserlösen gedeckt werden können; sie lassen ihre Begründung für diese
Annahme nicht erkennen.
Durch die
Einwendungsführer wird bemängelt, dass der Haushaltsplan 2021 mit dem
Finanzplanungszeitraum bis 2024 keine Aussagen zu den Tilgungsleistungen ab dem
Haushaltsjahr 2025 enthält. Die Betrachtungen des Zweckverbandes erstrecken
sich auch auf die Zeit über den Finanzplanungszeitraum bis 2024 hinaus.
Innerhalb des Haushaltsplans 2021 sind die Angaben jedoch auf den gesetzlichen
Rahmen beschränkt worden.
Insoweit
beinhaltet die Tabelle auf Seite 113 des Haushaltsplanentwurfs 2021 eine
Zusammenfassung des Investitionsprogramms nach dem Muster 10 zu § 4 Abs. 4 u. §
9 Abs. 1 u. 2 SächsKomHVO.
Die von den
Einwendern unsubstantiiert vorgetragenen Kostensteigerungen > 5,0 Mio.€ –
insbesondere auf Basis des Beteiligungsverfahrens zum Vorentwurf des
Bebauungsplanes Nr. 1 – lassen sich nicht verifizieren. Aus dem Vortrag lässt
sich die Herleitung der vorgetragenen 'umfangreichen Mehraufwendungen' nicht
erkennen.
Das
Realisierungskonzept (Stand 12/2019) weist Gesamtkosten ohne Grunderwerb i. H.
v. rd. 123,2 Mio.€ aus. Zuzüglich des Grunderwerbs (rd. 17,2 Mio.€) wurde von
Gesamtkosten für den Grunderwerb und die Erschließung des Industrie- und
Gewerbegebietes von rd. 140,4 Mio.€ ausgegangen. Gegenüber dieser
Kostenermittlung haben sich aus der Fortführung des Gesamtvorhabens keine
wesentlichen Kostenveränderungen aufgezeigt. Damit befindet sich das Projekt in
dem anfangs ermittelten Kostenrahmen.
1.3 Rechtmäßigkeit
u. Genehmigungsfähigkeit der Kreditaufnahme
Entgegen dem
Vortrag der Einwender steht die Rechtmäßigkeit und die Genehmigungsfähigkeit
der im Haushaltsplan 2021 vorgesehenen Kreditaufnahme nicht in Frage.
Gem. § 82
SächsGemO bedarf der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme (5,9 Mio.€) der
Genehmigung der Rechtsaufsicht; diese darf nur erteilt werden, wenn die
geordnete Haushaltswirtschaft nicht gefährdet ist. Die Genehmigung ist dann zu
versagen, wenn die Kreditverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit des
Zweckverbandes gefährden.
Entgegen dem
Vortrag der Einwender sieht der Zweckverband in den Kreditverbindlichkeiten
keine Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes.
Obschon das
Gesamtvorhaben nicht ohne Risiken (Zinsentwicklung / wirtschaftliche
Gesamtentwicklung / Vermarktung) ist, erscheint aus den vorstehenden
Ausführungen die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Zweckverbandes nicht
gefährdet.
Aus den Annahmen
des Zweckverbandes ist ersichtlich, dass mit der fortschreitenden Entwicklung
des Industrie- und Gewerbegebietes eine stetige Rückführung der
Verbindlichkeiten bis in das Jahr 2033 vorgesehen ist.
Sofern entgegen
der Erwartung des Zweckverbandes eine Kreditgenehmigung verweigert würde,
müsste das Gesamtvorhaben auf den Prüfstand gestellt werden.
Eine Umsetzung des
Vorhabens ohne entsprechenden Eigenanteil wäre – wie von den Einwendern
vorgetragen – nicht möglich.
Die von den
Einwendungsführern vorgetragene fehlerhafte Bilanzierung ist nicht erkennbar.
Die Zuordnung der Zinslasten in den Ergebnishaushalt sowie der
Tilgungsleistungen in den Finanzhaushalt entspricht den gesetzlichen
Bestimmungen.
Die Einbeziehung
der Zinsleistungen in die Verbandsumlage wird entgegen dem Vortrag der Einwender
aus der Zuordnung der Zinsleistungen und des Ausweises der Verbandsumlage im
Ergebnishaushalt offengelegt. Die Verbandsumlage ergibt sich aus der Saldierung
der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushaltes.
1.4 strukturelle
Überschuldung des ZV IPO
Eine strukturelle
Überschuldung des ZV IPO ist entgegen der Darstellung der Einwender nicht
gegeben.
Auf die
vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.
Der Erstellung
eines Haushaltsstrukturkonzeptes gem. § 24 Abs. 4 i. V. m. § 26 SächsKomHVO
bedarf es nicht. Nach der Haushaltsplanung 2021 mit den Finanzplanungsjahren
bis 2024 ist jeweils der Haushaltsausgleich gem. § 24 Abs. 1 SächsKomHVO
erreicht. Für die Folgejahre ist jeweils mit einem Haushaltsausgleich zu
rechnen.
Der
Haushaltsausgleich wird solange über die Festsetzung einer Verbandsumlage
erreicht, bis der Zweckverband ausreichend eigene Erträge zur Deckung seiner
Aufwendungen erzielt.
1.5
Fördermittelbeantragung – Nachweis der Gesamtwirtschaftlichkeit
Der Zweckverband
geht davon aus, dass mit der Antragsstellung die notwendigen Voraussetzungen
für eine Förderung erfüllt werden können.
Sollte im
Antragsverfahren die von der Bewilligungsstelle im Rahmen der Förderrichtlinie
'GRW Infra' gestellten Bedingungen nicht erfüllt werden können, würde das zur
Einstellung des Vorhabens führen.
1.6 Vermarktung
Für
die Annahmen zur Erschließung und Vermarktung der IPO-Flächen sind zwei
Faktoren maßgeblich. Zum einen die zeitliche Rahmensetzung der Verbandskommunen
für die Entwicklung der jeweiligen Teilfläche bzw. im Fall Dohna die
beabsichtigte Rücknahme aller Flächen aus dem Verband und zum anderen die
tatsächliche Nachfragesituation, wie sie sich in konkreten Standortanfragen
widerspiegelt.
Die
Einwender führen an, dass der zeitliche Vorlauf der Erschließungsarbeiten vor
dem Abschluss der Vermarktung zu gering sei. Richtig ist, dass die
Vermarktungsaktivitäten parallel zu den Erschließungsarbeiten laufen.
Insbesondere in den kleiner strukturierten Teilflächen A und B kann nur so auf
individuelle Vorgaben eines Investors hinsichtlich Grundstücksgröße, -zuschnitt
und ggf. Geländenivellierung eingegangen werden. Die getroffenen Annahmen
entsprechen der Praxis.
1.7
Verschiebungen im Zeitablauf – Situation in Heidenau u. Dohna
Die
Ausführungen der Einwender sind widersprüchlich: Es wird ein Rechtsanspruch auf
Entwicklung der in den ZV eingebrachten Flächen angemahnt und zugleich auf eine
zügige Umsetzung des im Dohnaer Stadtrat gefassten Austrittsbeschlusses
gedrängt.
Die
zeitlichen Verschiebungen in der Planungsphase beruhen auch auf dem
Austrittsbegehren der Stadt Dohna und den damit zwangsläufig verbundenen
Umstellungen im zeitlichen Ablauf (vorerst keine Weiterplanung der Teilfläche
A, Reduzierung der Teilfläche D um Flächen der Gemarkung Dohna).
Das
Ziel, den IPO als interkommunalen Standort zu entwickeln, bleibt auch weiterhin
bestehen. Für den Antrag auf Austritt der Stadt Dohna aus dem Zweckverband gibt
es derzeit noch keine Entscheidung.
Ein
Austritt der Stadt Dohna ist gemäß Satzung frühestens zum 01.01.2023 möglich.
Es gibt keine Auswirkungen auf den Haushalt 2021 des ZV IPO.
1.8 Festsetzung
von Verpflichtungsermächtigungen
Die Einwender
stellen die Zulässigkeit der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen
gem. § 81 SächsGemO nicht in Abrede.
Die Veranschlagung
von Verpflichtungsermächtigungen ist ein in der Haushaltsplanung genutztes
Hilfsmittel, die Fortführung von Maßnahmen im nächsten Haushaltsjahr dadurch zu
sichern, dass im aktuellen Haushaltsjahr Verträge abgeschlossen werden können,
die im nächsten (oder den beiden darauffolgenden Haushaltsjahren)
zahlungswirksam werden.
Auf den konkreten
Fall angewendet bedeutet dies, dass der Zweckverband im Haushaltsjahr 2021
Grundstückskaufverträge abschließen kann, aus denen im Haushaltsjahr 2022
Auszahlungen (Teilkaufpreiszahlungen) entstehen.
Wie bereits an
anderer Stelle durch den Zweckverband ausgeführt, ist für den Grunderwerb eine
gesplittete Kaufpreiszahlung für die Grundstücke vorgesehen, die von der
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Schaffung Baurecht) abhängig ist.
Die Einwender
gehen fehl in ihrer Annahme, dass mit einer 'weiten Auslegung oder Änderung des
Verwendungszwecks, z. B. durch die gegenseitige Deckung von Finanzpositionen,
erhebliche Kredite aus dem investiven Haushalt auch für andere Zwecke in
Anspruch genommen werden können'.
Mit dem Abschluss
der Kaufverträge und der Vereinbarung der gesplitteten Kaufpreiszahlung werden
die haushaltsrechtlich bereitgestellten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen
gebunden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist damit nicht mehr möglich. Der
von den Einwendern vorgetragene 'Freibrief zu einer weiteren signifikanten
Verschuldung im Haushaltsjahr 2022' ist damit mitnichten gegeben.
Die Veranschlagung
von Verpflichtungsermächtigungen ist nicht an ein bestimmtes Verhältnis zu
vorhergehenden oder laufenden Haushaltsplanansätzen gebunden, sondern
orientiert sich allein an dem Bedarf, der für das Eingehen von vertraglichen
Verpflichtungen mit Zahlungsmittelwirksamkeit in den Folgejahren benötigt wird.
Insofern geht der Vortrag, dass die für das Haushaltsjahr 2021 veranschlagten
Verpflichtungsermächtigungen unverhältnismäßig hoch und nicht schlüssig
begründbar sind, fehl.
Mit der
Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen geht der Zweckverband auch eine
Selbstverpflichtung ein, in dem Haushaltsjahr, für das die Ermächtigungen
erteilt sind, die entsprechenden Haushaltsmittel – und ggf. Kreditermächtigung
– einzuräumen.
Das von den
Einwendern eingebrachte Argument der Genehmigung der Kreditaufnahme durch die
Verbandsversammlung (§ 10 Abs. 3 VerbSatzg) greift nicht, da es bei dieser
Entscheidung nur noch um die Einzelfallentscheidung über die tatsächliche
Kreditaufnahme (Kreditsumme / Kreditkonditionen) geht. Die
grundlegenden Entscheidungen, dass zur Finanzierung der Auszahlungen Kredite in
Anspruch genommen werden können/sollen, wird mit der Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung getroffen.
Ein Verzicht auf
die im Haushaltsplan 2021 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen (12,3
Mio.€) und eine Neuveranschlagung im Haushaltsjahr 2022 ist nicht sachgerecht,
da mit dem Verzicht auf die Veranschlagung der Verpflichtungsermächtigungen der
Abschluss der Kaufverträge bis zur Rechtswirksamkeit des Haushaltsplans 2022
zurückgestellt werden müsste.
Die Veranschlagung
von Verpflichtungsermächtigungen versetzt den Zweckverband in die Lage,
grundsätzlich eine der Bedingungen für die Beantragung der Fördermittel
(Verfügbarkeit der Grundstücke) zu erreichen.
Die Einwender
führen zutreffend aus, dass die Gesamtvertragssumme eines Kaufvertrages
entscheidend für die Entscheidung durch die Verbandsversammlung ist (§ 10 Abs.
3 Nr. 5 VerbSatzg). Dem wird vom Zweckverband nicht entgegengetreten. Die
Entscheidung über einen Kaufvertrag durch die Verbandsversammlung ist
unabhängig von dem/den darin vereinbarten Fälligkeitsterminen. Es bleibt
unklar, woraus die Einwender die Annahme ableiten, dass der Zweckverband die
Kaufverträge erst vor der Fälligkeit der Hauptzahlung der Verbandsversammlung
zur Entscheidung vorlegen wird.
1.9
Gesamtrentabilität u. Gewinnerwartungen
Wesentliche
Annahmen für die Angaben im Haushaltsplan sind sehr konservativ, d. h. sie
enthalten Sicherheiten, die in der Summe ggf. zur ungünstigen Darstellung der
Gesamtsituation, insbes. in der langfristigen Prognose führen. Der Zweckverband
unterstellt u. a. sehr geringe Gewerbesteuererträge von nur 5 TEUR je Hektar.
Dieser Wert ist nach neueren Erkenntnissen deutlich zu niedrig bemessen.
Werden
Erträge aus der Gewerbesteuer von 10 TEUR je Hektar zugrunde gelegt, ergibt
sich ein Refinanzierungszeitraum für den Zweckverband von 10 bis 12 Jahren.
Vergleichbare
Vorhaben (Dohna, Wilsdruff, Klipphausen, Günzburg) zeigen, dass in den letzten
fünf Jahren deutlich höhere Gewerbesteuererträge (>50 TEUR je Hektar)
erreicht werden konnten.
Sollten
die tatsächlichen Einnahmen im IPO näher an die o. g. realen Vergleichswerte
heranreichen, verkürzt sich der Refinanzierungszeitraum entsprechend, d. h. die
Ertragsphase beginnt früher und die gemäß Umlageschlüssel zu verteilenden
Erträge der Folgejahre fallen höher aus.
Beschlussempfehlung:
zu 1.8 – Festsetzung von Verpflichtungsermächtigungen
à
Es wird die Ablehnung der Einwendung empfohlen, da die Festsetzung der
Verpflichtungsermächtigungen nicht gegen die haushaltswirtschaftlichen
Bestimmungen gem.
§ 81 SächsGemO verstößt und diese zur vorgesehenen Realisierung des
Grunderwerbs zweckmäßig sind.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
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Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
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Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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zu den übrigen Punkten
à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine
konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des
Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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2. Herr Wolfgang Lill
(Pirna-Krietzschwitz)
Stellungnahme des
Zweckverbandes:
Die Ausführungen des Einwendungsführers beinhalten keine Einwendungen, aus denen erkennbar ist, welche sachlich konkrete und realistische Veränderung der Haushaltsplanung erwartet/gewünscht wird.
Beschlussempfehlung:
à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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3. Frau Christine Liebing (Heidenau)
Stellungnahme des Zweckverbandes:
Die Ausführungen
der Einwendungsführerin zeigen keinen inhaltlich direkten Zusammenhang zum
Haushaltsplanentwurf 2021 des ZV IPO.
Beschlussempfehlung:
à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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4. Fam. Elisabeth u. Sebastian Zschernig
mit Magdalena, Samuel u. Katharina
Stellungnahme des
Zweckverbandes:
Die in dem
Einwendungsschreiben genannten Punkt 1 und 2 beinhalten keine
Einwendungen, aus denen ein inhaltlich direkter Bezug zum Haushaltsplanentwurf
2021 erkennbar ist.
Hinsichtlich der
Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes wird auf die
Stellungnahme des Zweckverbandes zu den Einwendungen von Herrn Dr. Düring und
Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).
Beschlussempfehlung:
à
Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und
realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs
2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
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0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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5. Birgit Biermann (Dohna)
Stellungnahme des
Zweckverbandes:
Die Ausführungen der Einwenderin haben teilweise keinen direkten Bezug zum Haushaltsplanentwurf des Zweckverbandes.
Hinsichtlich der
Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes und zum
Haushaltplanentwurf wird auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zu den
Einwendungen von Herrn Dr. Düring und Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).
Beschlussempfehlung:
à
Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und
realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs
2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
|||
Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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6. Frau Anne Johannsen (Pirna)
Stellungnahme des
Zweckverbandes:
Bezüglich der vorgetragenen Einwendungen zur Leistungsfähigkeit der Mitgliedsgemeinden wird auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen verwiesen.
Neben den Ausführungen zur finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitgliedsgemeinden verweist die Einwendungsführerin auf die Stellungnahme der 'Bürgervereinigung Oberelbe IPO Stoppen'.
Diesbezüglich wird auf die Antwort des ZV vom 12.05.2021 verwiesen.
Beschlussempfehlung:
à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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7. Frau Helga Roßberg (Heidenau)
Stellungnahme des
Zweckverbandes:
Die Einwenderin geht in ihren Ausführungen nur teilweise auf Aspekte des Haushaltsplanentwurfes ein.
Hinsichtlich der Ausführungen
zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes und zum Haushaltsplanentwurf wird auf
die Stellungnahme des Zweckverbandes zu den Einwendungen von Herrn Dr. Düring
und Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).
Beschlussempfehlung:
à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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8. Dr. Bernhard Borchers (Heidenau)
Stellungnahme des
Zweckverbandes:
Die in dem
Einwendungsschreiben genannten Punkt 1 bis 4 beinhalten keine
Einwendungen, aus denen ein inhaltlich direkter Bezug zum Haushaltsplanentwurf
2021 erkennbar ist.
Hinsichtlich der
Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes und zum
Haushaltsplanentwurf wird auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zu den
Einwendungen von Herrn Dr. Düring und Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).
Beschlussempfehlung:
à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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9. Adéla Drechsel (Pirna)
Stellungnahme des
Zweckverbandes:
Die Einwenderin
hat die Einwendung mit "Stellungnahme im Rahmen der Auslegung des
Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 1 'IndustriePark Oberelbe' des
Zweckverbandes IndustriePark Oberelbe" überschrieben.
Aufgrund des
Posteingangs innerhalb der Einwendungsfrist wird das Schreiben als Einwendung zum
Haushaltsplanentwurf 2021 gewertet.
Der in dem
Schreiben genannte Punkt 1 enthält allgemein gehaltene Ausführungen zur
Haushaltsführung des Zweckverbandes und zur Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
zur Erschließung des IndustrieParks.
Hinsichtlich der Ausführungen
zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes und zum Haushaltsplanentwurf wird auf
die Stellungnahme des Zweckverbandes zu den Einwendungen von Herrn Dr. Düring
und Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).
Die weiteren in
dem Schreiben genannten Punkte 2 bis 17 beinhalten keine Einwendungen,
aus denen ein inhaltlich direkter Bezug zum Haushaltsplanentwurf 2021 erkennbar
ist.
Beschlussempfehlung:
à Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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10. Christian Friedemann Drechsel (Pirna)
Stellungnahme des
Zweckverbandes:
Auf die
Ausführungen zu den Einwendungen zu Nr. 9 wird verwiesen.
Beschlussempfehlung:
à
Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und
realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs
2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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11. Susanne u. Burkhard Huth (Pirna)
Stellungnahme des
Zweckverbandes:
Die
Einwendungsführer haben ein nahezu gleichlautendes Schreiben wie die Einwender
Elisabeth u. Sebastian Zschernig (Nr. 4) eingereicht.
Auf die
Ausführungen zu den Einwendungen zu Nr. 4 wird verwiesen.
Beschlussempfehlung:
à
Es wird die Ablehnung der Einwendungen empfohlen, da eine konkrete und
realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des Haushaltsplanentwurfs
2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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12.
Alf Wild (Pirna)
Stellungnahme des
Zweckverbandes
Hinsichtlich der
Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit des Zweckverbandes und zum
Haushaltsplanentwurf wird auf die Stellungnahme des Zweckverbandes zu den
Einwendungen von Herrn Dr. Düring und Herrn Mandel verwiesen (Nr. 1).
Der vom Einwender
vorgetragene Punkt, dass das Vorhaben überdimensioniert ist und finanzielle,
materielle und personelle Ressourcen verschwendet werden, wird nicht näher
begründet und hat keinen direkten Bezug zum Haushaltplan 2021. Gleiches gilt
für die Ausführungen des Einwendungsführers bzgl. der Entwicklung der Stadt
Heidenau.
Die in den
Einwendungen vorgetragene Einschätzung (lfd. Nr. 1), dass die Verwaltungskosten
vom Einwendungsführer generell als wesentlich zu hoch eingeschätzt werden, wird
nicht näher begründet. Die Aufwendungen für die Führung der
Verwaltungsgeschäfte sind sorgfältig ermittelt worden.
Bei den übrigen
Punkten (Nr. 2 bis 11) handelt es sich um Fragen zu inhaltlichen Punkten des
Haushaltsplanentwurfes bzw. zu einzelnen Verwaltungstätigkeiten des
Zweckverbandes, aus denen heraus konkrete Änderungswünsche des Einwenders zum
Haushaltsplanentwurf 2021 nicht erkennbar sind.
(Auf eine
Beantwortung der aufgeworfenen Fragen im Rahmen des Einwendungsverfahrens wird
verzichtet, diese werden in einem separaten Schreiben an den Einwender
beantwortet.
Beschlussempfehlung:
zu 1 – Verwaltungsaufwendungen
à Es wird die Ablehnung der Einwendung empfohlen, da vorgeschlagenen Haushaltsansätze sorgfältig ermittelt worden sind und den Mittelbedarf des Zweckverbandes widerspiegeln.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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zu den übrigen Punkten
à Es wird die Ablehnung der Einwendungen (Fragen) empfohlen,
da eine konkrete und realistische Einwendung bzw. Anregung zur Änderung des
Haushaltsplanentwurfs 2021 nicht vorgetragen wird.
Abstimmungsergebnis: |
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Anwesend |
JA-Stimmen |
NEIN-Stimmen |
Enthaltungen
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12 |
12 |
0 |
0 |
Zugestimmt: |
Abgelehnt: |
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Abstimmungsergebnis:
Anwesend |
12 |
JA-Stimmen |
9 |
NEIN-Stimmen |
0 |
Enthaltungen |
3 |