Beschluss: zur Kenntnis genommen

 

 

Der Vorsitzende setzt die Stadträte in Kenntnis, dass im Rahmen der Güteverhandlung  eine einvernehmliche Streitbeilegung durch Abschluss eines Vergleiches zur Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung zustande gekommen ist.

Zur Fristwahrung ist nach § 52 Abs. 3 SächsGemO eine Eilentscheidung des Bürgermeisters getroffen worden.

Eine Abstimmung über die Beschlussvorlage Nr. 098/2007 ist damit entbehrlich  und der Ausschuss wird über den Sachverhalt  in Kenntnis gesetzt.

 


zur Kenntnis