Der Vorsitzende setzt die Stadträte in Kenntnis, dass im
Rahmen der Güteverhandlung eine
einvernehmliche Streitbeilegung durch Abschluss eines Vergleiches zur Abgeltung
der streitgegenständlichen Forderung zustande gekommen ist.
Zur
Fristwahrung ist nach § 52 Abs. 3 SächsGemO eine Eilentscheidung des Bürgermeisters
getroffen worden.
Eine
Abstimmung über die Beschlussvorlage Nr. 098/2007 ist damit entbehrlich und der Ausschuss wird über den
Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
zur Kenntnis