Der Heidenauer Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.03.2018 (Vorlagen-Nr.: 025/2018) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes GS 04/1 „Schäferweg“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.
Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung mit geordneter verkehrlicher Erschließung im zentralen Teil des Plangebietes. Für die westlichen und östlichen Randbereiche des Plangebietes ist die Sicherung von nachbarschaftsverträglichen Nutzungen unter besonderer Berücksichtigung denkmalschutz-rechtlicher Belange, Ziel der Bauleitplanung.
Das Plangebiet mit einer Gesamtfläche von ca. 3,36 Hektar (ha) befindet sich in der Heidenauer Gemarkung Großsedlitz und umfasst die Flurstücke Nr. 140/7, 140/18, 140/20, 140/21, 140/26, 140/27, 140/28, 140/29, 140/33, 140/34, 140/36, 140/40, 140/41, 140/43, 140/46, 140/47, 140/50 bis 140/54, 140/57 bis 140/61, 140/64 bis 140/67, 140/h, 140/k, 140/n, 300/5.
In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 22.12.2022 hat der Stadtrat der Stadt Heidenau die Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung zum 1. Entwurf des Bebauungsplanes GS 04/1 „Schäferweg“ in der Fassung vom (i.d.F.v.) 29.10.2021, die im Zeitraum vom 21.02.2022 bis einschließlich 25.03.2022 erfolgte, beschlossen (Vorlagen-Nr. 123/2022). Der daraufhin überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes GS 04/1 „Schäferweg“ i.d.F.v. 21.08.2023, wurde dem Stadtrat in seiner Sitzung am 28.09.2023 (Vorlagen-Nr.: 087/2023) zur Billigung vorgelegt und zur erneuten Veröffentlichung nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden erfolgte im Zeitraum 30.10.2023 bis 04.12.2023. Im Nachgang der zweiten Beteiligung ist die Erschließungskonzeption nochmals überprüft worden und die Planung erneut geändert worden. Die Änderungen gegenüber der zweiten Entwurfsfassung vom 21.08.2023 umfassen
Der überarbeitete Entwurf des Bebauungsplanes GS 04/1 „Schäferweg“ i.d.F.v. 21.08.2024, bestehend aus der Planzeichnung, den Textlichen Festsetzungen und der Begründung mit den dazugehörigen Anlagen wurde dem Stadtrat in seiner Sitzung am 24.10.2024 (Vorlagen-Nr.: 101/2024) zur Billigung vorgelegt und zur erneuten Veröffentlichung nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Änderungen beschränkte Auslegung beschlossen.
Während der Veröffentlichungsfrist im Zeitraum vom 25.11.2024 bis einschließlich 03.01.2025
liegen die im Folgenden benannten Unterlagen des überarbeiteten Entwurfs zum Bebauungsplan GS 04/1 „Schäferweg“ i.d.F.v. 21.08.2024:
auf der Internetseite der Stadt Heidenau unter www.heidenau.de unter der Rubrik „Planen, Bauen & Fördern“, „Aktuelle Mitteilungen des Bauamtes“ sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter der Webadresse www.bauleitplanung.sachsen.de digital zur Einsichtnahme bereit.
Darüber hinaus können die Unterlagen im Rathaus der Stadt Heidenau, von-Stephan-Str. 4 (Brunneneck), Bauamt, 1.OG, Zimmer 108, 01809 Heidenau während der geltenden Öffnungszeiten
Montag: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr
Dienstag/ Donnerstag: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
bzw. nach Terminvereinbarung über das Sekretariat des Bauamtes Heidenau, Tel.: 03529/571 - 451 oder per E-Mail an: bauamt@heidenau.de eingesehen werden.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden erfolgt parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Planentwurf abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen auf elektronischem Wege an stadtplanung@heidenau.de übermittelt werden, können aber bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Heidenau abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Jürgen Opitz
Bürgermeister