Seit dem 08.06.2022 gilt in Sachsen die geänderte Sächsische Bauordnung. Mit dem Inkrafttreten dieser Änderung müssen künftig nicht nur Um- und Neubauten Rauchmelder eingebaut haben, sondern auch Bestandsgebäuden bzw. Altbauten.
Betroffen von der Rauchmelderpflicht sind gemäß § 47 Abs.4 Sächsische Bauordnung (SächsBO) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen; solche Räume sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht auf andere Weise eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Damit hat die Pflicht ihre Gültigkeit auch für gewerblich genutzte Räume wie z.B. in Beherbergungsstätten, Kitas oder Krankenhäusern.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut, angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Entsprechende Regelungen zu Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung enthält die DIN 14 676-1.
Der Einbau der Rauchwarnmelder obliegt den unmittelbaren Besitzern, d.h. der Vermieter ist gegenüber dem Mieter für die Installation zuständig, soweit in den Mietverträgen nichts anderes geregelt ist.
Für die Wartung ist der Mieter selbst verantwortlich. Jedoch hat der Vermieter die Möglichkeit, durch eine einseitige Erklärung die Wartung selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Nachrüstung von Rauchwarnmeldern gilt jedoch dann, wenn in den betreffenden Aufenthaltsräumen bereits ein Rauchmelder (z.B. als Bestandteil einer Brandmeldeanlage) angebracht ist, welcher eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sicherstellt.
Die eingeräumte Übergangsfrist für die Installation der Rauchwarnmelder in Bestandsgebäuden endet zum 31.12.2023.