Nach dem Sächsischen Ladenöffnungsgesetz können die Gemeinden die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem Anlass an jährlich bis zu 4 Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung freigeben.
Mit der am 25.02.2021 beschlossenen Neufassung der Verordnung der Stadt Heidenau über verkaufsoffene Sonn- und Feiertage im Jahr 2021 sind der 04.07.2021, der 05.09.2021 und der 28.11.2021 – und damit insgesamt nur 3 Sonntage - als verkaufsoffene Sonntage in der Stadt Heidenau für das Jahr 2021 festgesetzt worden. In Ergänzung dieses Beschlusses hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 22.07.2021 entschieden, dass am 19.09.2021 ein weiterer verkaufsoffener Sonntag festgesetzt wird.
Demnach dürfen in diesem Jahr noch am
Sonntag, den 05. September 2021,
Sonntag, den 19. September 2021,
und am
Sonntag, den 28. November 2021
Verkaufsstellen in der Stadt Heidenau jeweils in der Zeit von
12.00 Uhr bis 18.00 Uhr
geöffnet sein.
Hinsichtlich der bisher ebenfalls alljährlich durch Rechtsverordnung festgelegten Termine für eine „Nachtöffnung“ ergibt sich seit dem 01.01.2011 eine geänderte Rechtslage. Verkaufsstellen können jetzt an bis zu 5 Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein, an Sonnabend und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. Die Tage und der Zeitraum werden von den Verkaufsstelleninhabern individuell festgelegt und sind der Stadt Heidenau spätestens 4 Wochen im Voraus anzuzeigen. Widerspricht die Stadt Heidenau nicht spätestens 2 Wochen nach dem Eingang der Anzeige, so darf die Veranstaltung durchgeführt werden. Die früher erforderliche Festlegung dieser Tage durch Rechtsverordnung der Gemeinde entfällt damit.
Die „Nachtöffnung“ am Gründonnerstag, Ostersonnabend, dem Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, dem 30. Oktober, dem Tag vor dem Buß- und Bettag sowie an Silvester ist ausgeschlossen.
Mit der Sonntags- und Nachtöffnung sind die geltenden Bestimmungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes sowie die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen zu beachten.